Diese Ausgaben gehören unbestreitbar zu den sogenannten zusammenhängenden Kosten eines Umzugs. Das hat jetzt das Sozialgericht Mannheim festgestellt (AZ S 10 AS 4474/10).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, musste der Hartz-IV-Empfänger aus seiner zu großen Wohnung auf Weisung der Bundesagentur für Arbeit ausziehen. Damit sollten seine Lebensunterhaltskosten gesenkt werden. Doch dann wollte die Behörde nicht den Nachsendeauftrag der Post bezahlen, weshalb der Betroffene vor Gericht zog. Mit Erfolg. Denn laut Richterspruch handelt es sich bei diesen Ausgaben um unvermeidbare Kosten, welche direkt mit dem Umzug in Verbindung stehen.

"Nachdem das Arbeitsamt die Übernahme der Kosten für die neue Wohnung nebst Heizung zugesagt hatte, war die Behörde auch verpflichtet, alle mit dem von ihr veranlassten Wohnungswechsel zusammenhängenden Aufwendungen zu übernehmen", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die Mannheimer Entscheidung.

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