Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, kam es zum dem Unfall auf einem Tauchboot im Roten Meer vor Ägypten. Die an diesem Tag angebotenen Tauchgänge waren bereits beendet und der Betroffene hatte sich seines Tauchanzugs entledigt, als er sich - nur mit der Badehose bekleidet - in den Salon des Schiffs unter Deck begab. Zu der Zeit war starker Seegang aufgekommen, was dann zu dem Malheur mit dem Heißwasserbehälter auf der Theke führte. Bei dem Versuch, dem eigentlich mit einem Tauchgurt gesicherten, jetzt aber fallenden Boiler durch einen Sprung zur Seite auszuweichen, rutschte der Mann aus und fiel bäuchlings in die kochend heiße Pfütze auf dem Boden hinter der Theke.

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Mit schwersten Verbrennungen musste er durch den Notrückführdienst des ADAC ausgeflogen und in die Intensivstation für Schwerstbrandverletzungen des Nürnberger Klinikums gebracht werden. Dafür verlangte er nun Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 140.000 Euro vom deutschen Reiseveranstalter. Der habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Was dessen Versicherer allerdings in Abrede stellte. Und das laut Potsdamer Richterspruch (Landgerichts Potsdam Az. 10 O 121/10) zu Recht. "Reiseveranstalter müssen ihre Kunden nur vor solchen Risiken bewahren, die sie zumutbar vorher erkennen und abwehren können", erklärt Rechtsanwältin Dr. Sonja Tiedtke. Allem Augenschein nach aber hat der Mann beim Versuch, sich abzustützen, versehentlich den nur von der Hinterseite der Theke zu betätigenden Öffnungsmechanismus des Befestigungsgurts für den Kessel ausgelöst. Dass sich dort, noch dazu während starken Seegangs, verbotenerweise ein Gast aufhält, ist nicht dem Reiseveranstalter zuzurechnen. Der kann sich nur um die nach üblicher Lage der Dinge normalerweise erforderlichen Sicherungsvorkehrungen kümmern. Deshalb handelt es sich um ein klares Eigenverschulden des verunglückten Urlaubers.

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