Ein krankheitshalber verhinderter Urlauber muss für die Rückerstattung der Reisekosten durch seine Versicherung nicht unbedingt von einem ihm bisher unbekannten schweren Leiden plötzlich heimgesucht werden. Auch die unerwartete Verschlimmerung einer bis dahin schon vorhandenen chronischen Grunderkrankung ist dem unerwarteten Auftreten einer neuen Erkrankung gleichzusetzen. Darauf hat jetzt das Landgericht Dortmund bestanden (Az. 2 S 42/11).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte eine rheumatisch vorbelastete Frau vor der Buchung einer Urlaubsreise extra bei ihrem Arzt nachgefragt. Der hatte keine Bedenken und attestierte ihr die Reisefähigkeit. Kurz vor dem Abreisetermin trat dann aber doch ein heftiger, akuter Rheumaschub auf, der eine stationäre Behandlung erforderlich machte und alle Reisepläne platzen ließ. Woraufhin die Frau die Rücktrittsversicherung ihrer goldenen Kreditkarte, mit der sie die Reise gebucht und bezahlt hatte, für die entstanden Kosten zur Kasse bat.

Allerdings vergeblich. Laut den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Assekuranz würde nur eine im versicherten Zeitraum neu und plötzlich auftretende Erkrankung Versicherungsschutz genießen, während bereits bestehende und bekannte Vorerkrankungen davon ausgenommen seien. Dazu gehöre zweifellos das schon zuvor bekannte Rheumaleiden der Klientin.

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Eine Einschätzung, der sich das Gericht jedoch nicht anschließen wollte. Ein bestehendes Grundleiden wie die rheumatoide Arthritis schließe eine unerwartete, akute Zuspitzung nicht automatisch ein. "Im vorliegenden Fall hat nicht die ausgebliebene Besserung eines schon bei der Reisebuchung vorliegenden Krankheitszustands zur Reiseunfähigkeit geführt - sondern ein auch ärztlich bis dahin nicht vorausgesehener, nunmehr aber schwerwiegender Rheumaschub", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Richterspruch.

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