Dem offensichtlichen Schadensverursacher dagegen obliegt die Klärung der für einen Haftungsausschluss seinerseits relevanten Frage, ob der Stein von der schuldhaft unzureichend gesicherten Ladefläche herabgefallen ist oder als unabwendbares Ereignis von den Rädern seines Lkw nur aufgewirbelt wurde. Das hat das Landgericht Heidelberg klargestellt (Az. 5 S 30/11).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, geschah das Malheur einer Autofahrerin, die auf einer Bundesstraße unterwegs war. Dort fuhr sie direkt einem mit Kies und Bauschutt beladenen Lkw hinterher, als plötzlich ein Schlag zu vernehmen war. Ihre Tochter auf dem Beifahrersitz sah ein Loch in der Frontscheibe, das zuvor dort nicht gewesen war und sich zunehmend zu einem Riss erweiterte. Auf den geistesgegenwärtigen Zuruf der Mutter konnte sie noch den weiterfahrenden Lkw mit ihrem Handy fotografieren.

Nach Überzeugung des Gerichts gilt damit der für die Gefährdungshaftung notwendige Kausalzusammenhang zwischen dem "Betrieb" des Lkw und dem Schaden am Pkw als nachgewiesen. Gegenverkehr schlossen die Richter als Ursache aus. "Denn dazu hätte sich ein Fahrzeug aus dem Bereich der Gegenfahrbahn seitlich auf das dann dem Steinschlag ausgesetzte Auto zubewegen müssen, was definitiv nicht der Fall war", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann.

Ein Sachverständiger konnte vielmehr überzeugend darlegen, dass ein vom fahrenden Lkw aus einer Höhe von knapp vier Metern herab gefallener Kiesel sehr wohl der Weg in die Frontscheibe des Pkw genommen haben kann, indem er wie ein Tennisball von der Fahrbahn wieder hoch gesprungen ist. Zumal die Ladefläche offenbar nicht von der vorgeschriebenen Plane abgedeckt und damit ungesichert war. Womit die Indizien dagegen sprechen, dass es sich beim dem Schaden um ein durch den Lkw-Fahrer unabwendbares Ereignis handelt.

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Die Autofahrerin dagegen hatte keine Möglichkeit, dem durch den "Betrieb" des Lkw - egal in welcher Weise - entstandenen Steinschlag auszuweichen oder auf irgendeine Art vorzubeugen. Eine Mithaftung wegen der Betriebsgefahr ihres eigenen Pkw entfällt damit laut Richterspruch.

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