Auch mit Blick auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen haben deren klimaökologischen Wirkungen in ihrer Summe kein erhebliches Gewicht. Das ist zumindest die rechtlich verbindliche Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 8 A 10590/11.OVG). Mit genau dieser Begründung es jetzt die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Anwesens in der rheinhessischen Ortschaft Gau-Bickelheim untersagt.

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, befindet sich das umstrittene Grundstück in einer Denkmalzone, die im 18. und 19. Jahrhundert entstanden ist und als Zeugnis des handwerklichen Wirkens inmitten der 2000-Seelen-Gemeinde gilt. Als zentraler historischer Blickpunkt vermittelt das Gebäude in seiner Straßenansicht den Eindruck einer für die Gegend typischen Hofanlage.

In diesem malerischen Bereich, der sein historisches Erscheinungsbild so weitgehend bewahrt hat, wäre die vorgesehene Solar-Anlage auf dem Dach des Gebäudes nach Auffassung des Gerichts ein auffälliger, nicht mehr zu tollerierender Fremdkörper. Das private Ziel des Grundstückbesitzers, künftig regenerative Energien nutzen zu wollen, sei zwar anerkennenswert, doch dem könne kein Vorrang gegenüber den gesellschaftlichen Belangen des Denkmalschutzes eingeräumt werden.

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"Klimaökologische Wirkungen, die von Photovoltaikanlagen auf den wenigen denkmalgeschützten Gebäuden landesweit erbracht werden können, haben in ihrer Summe für die gesamte Republik kein erhebliches Gewicht", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Richterspruch. Der verhinderte Ökostrom-Produzent müsse wegen der mit dem Denkmaleigentum verbundenen Sozialbindung hinnehmen, auf eine rentablere Nutzung seines Anwesens zu verzichten und weiterhin Fremdstrom zu beziehen - wenn es sein muss, eben von anderen "grünen" Lieferanten.

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