Weil sie dabei kein aussagekräftiges Verzeichnis aller geräumten Sachen hatte aufstellen und deren Wert schätzen lassen, verurteilte sie das Berliner Kammergericht zur Zahlung eines beträchtlichen Schadensersatzes (Az. 12 U 149/10).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte der Garagen-Mieter einst mit Kfz-Ersatzteilen gehandelt und eine Autoverwertung betrieben. Nach der Aufgabe des Betriebes lagerte er seine komplette Werkstattausrüstung sowie Reifen auf Felgen, Kfz-Ersatzteile und Motoren in der Garage ein. Summa summarum Gegenstände im Wert von exakt 53.435 Euro. Ein Betrag, dessen Höhe die Vermieterin allerdings bestreitet. Sie habe bei der von ihr - zugegeben: auf eigene Kappe - vorgenommenen Zwangsräumung neben einem Schreibtisch, einer Hebebühne und muffigen Autoreifen nur rostige Motor- und Getriebeteile vorgefunden, "aus denen zum Teil Öl auslief" - alles in allem wertloser Müll.

Trotzdem verurteilten die Richter die Vermieterin zur Zahlung des geforderten Schadensersatzes. Denn sie habe die Garage eigenmächtig wieder in eigenen Besitz genommen und ausgeräumt, obwohl der noch rechtskräftige Besitzer die Mietsache nicht erkennbar aufgegeben hatte. "Das gilt als verbotene Eigenmacht und zugleich als unerlaubte Selbsthilfe", erklärt Rechtsanwältin Daniela Grünblatt-Sommerfeld (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den doppelten Rechtsverstoß.

Selbst wenn etwa die Räumung wegen einer akuten Brandgefahr gerechtfertigt gewesen wäre, hätte die Vermieterin übrigens nicht das Recht gehabt, die geräumten Gegenstände einfach zu entsorgen. Bei der Wieder-Inbesitznahme der Garage durch die Eigentümerin sind nämlich immer auch die Interessen des an einer eigenen Interessenwahrnehmung verhinderten Mieters zu wahren - wäre also dafür Sorge zu tragen gewesen, dass keine der geräumten Sachen beschädigt wird oder verloren geht.