Jedenfalls tun die erschreckten Anwohner gut daran, umgehend die Polizei zu rufen, ehe noch schlimmeres geschieht. Und die Beamten dürfen ihren Einsatz anschließend zu Recht dem Halter der Tiere in Rechnung stellen, selbst wenn der diese als harmlos und die ganze nachbarliche Aufregung als überflüssige Panikmache bezeichnet. Das zumindest hat jetzt das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße entschieden (Az. 5 K 256/11).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war der Ort des Geschehens ein Grundstück im malerischen Speyer. Dessen Besitzer hält sich mehrere Deutsche Doggen, die aber wegen ihrer Gefährlichkeit auf dem Anwesen nicht frei herumlaufen dürfen. Als das eines Tages im März trotzdem der Fall war, informierten die Nachbarn die Polizei. Die schickte auch gleich zwei Beamte, welche die herbeigerufene Tochter des Hundehalters dazu vergatterten, die wild herumbellenden und immer wieder über die Mauer lugenden Tiere in ihren vorgeschriebenen Zwinger zurück zu bringen.

Ein Einsatz, welcher der Behörde summa summarum mit 141,25 Euro zu Buche schlug - ein Betrag, den sie dem Beisitzer der Doggen in Rechnung stellten. Was der aber nicht bezahlten wollte. Schließlich habe nicht er die Polizisten gerufen und vor allem sei von den noch jungen und nur verspielten Hunden objektiv keinerlei Gefahr ausgegangen.

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Dem widersprach das Gericht. Für ein polizeiliches Einschreiten genüge schon der Anschein einer Gefahr. Die Beamten hätten im maßgeblichen Zeitpunkt sehr wohl von einer Gefahrenlage ausgehen müssen. "Die Hunde haben bei Ankunft der Polizisten sofort angeschlagen und einen sehr aggressiven Eindruck vermittelt. Es war nicht auszuschließen, dass sie jeden Moment die Begrenzungsmauer zum Nachbargrundstück überspringen würden", erklärt Rechtsanwältin Daniela Grünblatt-Sommerfeld (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die richterliche Entscheidung.

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