Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, wollte die in unmittelbaren Nähe des Gotteshauses wohnende Frau gegen gerichtliche Androhung eines Strafgeldes in Höhe von bis zu 250.000 Euro verbieten lassen, dass auf der berühmten Hillebrand-Orgel des Doms in einer über das unmittelbare Kirchengeländes hinaus wahrnehmbaren Laustärke gespielt werde - zumindest außerhalb der sakralen Gottesdienste.

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Dagegen verwahrten sich die Celler Oberlandesrichter. Jeder Bürger hat in seinem gesellschaftlichen Umfeld gewisse sozialadäquate Geräusche hinzunehmen - auch und gerade solche, der auf Grund des Orgelspiels in einem Dom entstehen. "Die Duldungspflicht gilt zwar nicht für Geräusche, die über eine bestimmte Stärke und Häufigkeit hinausgehen, also entweder außerhalb der festgesetzten Normen liegen oder aber trotz deren Einhaltung als unerträglich einzustufen sind", erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Doch wie die Richter bei einem Ortstermin persönlich ermittelten, ist die umstrittene Orgel selbst mit allen gezogenen Registern ("Tutti") zwar deutlich auf der Terrasse der Anwohnerin wahrnehmbar, aber in ihrem Hause so gut wie nicht. Wird sie in der "Einstellung auf leise" gespielt, ist auf dem Anwesen der Frau überhaupt nichts mehr zu hören.

Damit halten sich die von der Orgel kommenden Klänge im Rahmen des Üblichen. Die "domtypische" und insofern zulässige Nutzung wird auch nicht bei den Geräuschen überschritten, die mit Übungen für die Gottesdienste oder anderweitigen Konzerten auf der Orgel im Zusammenhang stehen. Es gibt keinen rechtlichen Anspruch, dass vom kirchlichen Orgelspiel auf einem Nachbargrundstück "überhaupt nichts" zu hören sein darf. Zumal dann, wenn - wie in diesem Fall - das nachbarliche Anwesen bezogen wurde, als der Dom mit seiner Orgel schon längst stand, und sich die Kirchen-Geräusche ihrer Art nach seither nicht wesentlich verändert haben.

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