Eine Autofahrerin kollidierte bei Tempo 160 km/h trotz Vollbremsung mit einem Fahrzeug, das bei einer Autobahnauffahrt dicht vor ihr von der Einfahrtsspur herübergefahren kam. Dabei erlitt die wesentlich langsamer fahrende Autolenkerin, die zu früh die Spur gewechselt hatte, Verletzungen an der Halswirbelsäule. Obwohl sie sich verkehrswidrig verhalten hatte, verlangte sie von der Auffahrenden Schadensersatz und Schmerzensgeld.

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Das Oberlandesgericht Nürnberg (13 U 712/10) gab der Klägerin zu einem Schadensanteil von 25 Prozent recht. Zwar habe die Auffahrende keine zwingende Verkehrsvorschrift verletzt, im Idealfall hätte sie sich aber an die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h gehalten. Sie könne nicht beweisen, dass es auch dann zu der Kollision mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre. Vielmehr sei aufgrund der erfolgten Ermittlungen davon auszugehen, dass sie den Unfall bei Tempo 130 hätte vermeiden können. Da somit der Unfall auch aus ihrer Sicht nicht unabwendbar war, hafte sie anteilig wegen der erhöhten „Betriebsgefahr“ ihres Fahrens.

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