Nehmen wir einmal an, ein interessierter Kunde unternimmt gerne Segeltörns und will eine Hausratversicherung abschließen. Da fällt ihm beim Besuch eines Vergleichsportals auf, dass einige Anbieter mit dem Leistungspunkt „Mitversichert ist der Diebstahl aus verschlossenen Schiffskabinen“ werben. Also schließt er eine derartige Police ab, in dem Glauben, das Risiko eines Einbruchs in seine geliebte Jolle abzudecken – ohne eine extra Reisegepäckversicherung abschließen zu müssen. Um anschließend beim Blick in den Vertrag festzustellen, dass das eigene Boot gar nicht versichert ist. Denn im Vertragswerk des Anbieters heißt es:

„Definition Schiff: größere Wasserfahrzeuge ab 500 BRT (Bruttoregistertonnen). Größere Wasserfahrzeuge, die zur Bedienung meist eine angestellte Mannschaft benötigen.“

Natürlich sollte ein alter Seebär wissen, dass man zwischen einem Boot und einem Schiff entsprechend der Größe unterscheiden kann. Der Diebstahl aus verschlossenen Schiffskabinen ist in besagter Hausratpolice versichert, der Diebstahl aus verschlossenen Bootskabinen hingegen nicht. Die Unterscheidung macht aus Sicht des Anbieters durchaus Sinn, bestehen doch auf Reiseschiffen hohe Sicherheitsstandards – Wachschutz inbegriffen – während der Versicherungsnehmer nicht dazu ermutigt werden soll, seine teure Fotoausrüstung in einem Gummiboot oder Kanu zwischenzulagern, das nur lose per Verdeck verschließbar ist.

Der Leistungspunkt zeigt jedoch gleichfalls, was jedem Makler selbstverständlich sein sollte, vielen Kunden aber nicht bewusst ist: ein Versicherungsvergleich sollte berücksichtigen, in welchem Umfang garantierte Leistungen laut Vertragstext zusätzlich eingeschränkt werden. Weder die Produktinformationsblätter der Anbieter noch die Werbeflyer geben umfassend Auskunft über alle Einschränkungen, auch Vergleichsportale können dies in der Regel nicht leisten - hinsichtlich des Leistungspunktes „Diebstahl aus Schiffskabinen“ unterscheiden sie in der Regel nur zwischen „ja“ und „nein“. Erschwerend kommt hinzu, dass einige Anbieter die Vertragsbedingungen erst an den Kunden aushändigen, nachdem dieser bereits einen Aufnahmeantrag gestellt hat.

Ich packe meinen Koffer

Noch kurioser wird es, wenn man sich anhand des Versicherungsvertrages vor Augen hält, wofür eigentlich innerhalb des Leistungspunktes „Diebstahl aus Schiffskabinen“ Versicherungsschutz besteht. Denn auch wenn die oben genannten Leistungsvorraussetzungen erfüllt sind – nehmen wir an, wir befinden uns auf einem Luxusliner, der die geforderte Zahl an Bruttoregistertonnen aufweist und neben der Schiffsmannschaft auch einen eigenen Sicherheitsdienst, eine Putzbrigade, mehrere Köche, Djs und Schlagersänger sowie Servicekräfte für das leibliche Wohl an Bord vereint – so heißt das nicht, dass der Versicherungsnehmer jeden Diebstahl ersetzt bekommt. Im Gegenteil: der Hausratversicherer schließt in seinem Vertragstext fast alles aus, was man einem Urlauber auf Reisen aus einer verschlossenen Schiffskabine entwenden kann:

Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen gemäß § 13 Nr. 1 VHB 2008 sowie für Foto, Film- und Videogeräte, Funkgeräte, Mobiltelefone und deren Zubehör sowie für Laptops, Tower PCs, Navigationsgeräte, TV Geräte.

Was ist also überhaupt innerhalb des Vertrages versichert? Die teure Fotoausrüstung, die man im Urlaub mit sich führt? Wird nicht ersetzt. Der Laptop, um unterwegs mit Freunden und Arbeitskollegen in Kontakt zu bleiben? Auch nicht versicherbar. Bargeld und Geldkarten sind gemäß § 13 des Vertrages als Wertsachen definiert, hierfür wird ebenfalls keine Entschädigung geleistet. Auch teure Kleidungsstücke wie Pelze oder Maßanzüge sind innerhalb mancher Verträge als Wertsachen definiert und somit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Zusätzlich ist die Versicherungsleistung auf nur 1.000 Euro beschränkt.

Man könnte sich nun nach dem Prinzip „Ich packe meinen Koffer“ all jene Dinge ins Bewusstsein rufen, für die hinsichtlich des Leistungspunktes „Diebstahl aus Schiffskabinen“ Versicherungsschutz besteht. Zum Beispiel normale Kleidungsstücke. Der teure Koffer. Auch das eigene Surfbrett wird ersetzt. Sogar Haustiere sind als „Hausrat“ definiert und müssten erstattet werden, wenn das Angorakätzchen bei der Weltreise einem Kidnapper in die Fänge geht. Das ist doch schon mal etwas! Und doch bleibt festzuhalten: Vieles, was ein "Ottonormalurlauber" bei einer Schiffsreise mit sich führt, ist laut Vertrag nicht versicherbar.

Eingeschränkter Zusatzschutz

Bei dem aufgeführten Vertrag handelt es sich um das Angebot „Exklusiv“ der Ostangler Versicherung. Es ist, dies sollte erwähnt werden, im Versicherungsvergleich ein guter Hausrat-Tarif – nicht nur, weil eine Außenversicherung zusätzlich Schutz auf Reisen gewährleistet, sondern weil andere Anbieter ähnlich rigoros verfahren, wenn scheinbar attraktive Zusatzleistungen in den Vertragswerken eingeschränkt werden. „Einfacher Diebstahl aus Autos“ ist ein weiterer Leistungspunkt, der in fast allen Hausrattarifen mit strengen Ausschlusskriterien bedacht wird.

Es gibt sogar gute Gründe, die für diese Beschneidung des Versicherungsschutzes sprechen. Wertgegenstände sollten auch auf Reisen nicht unbeaufsichtigt bleiben, ein Versicherungsvertrag nicht zu leichtsinnigem Verhalten verleiten – etwa wenn die teure Videokamera gut sichtbar auf dem Rücksitz eines Autos liegen bleibt, weil man weiß, mit einer Police gegen Diebstahl abgesichert zu sein. Und doch zeigt das Beispiel, wie groß der Beratungsbedarf hinsichtlich der Verträge nach wie vor ist. In Internetforen finden sich nicht wenige verärgerte Kunden, die sich wundern, dass ihnen der Fotoapparat nach einem Einbruch in das Auto oder die Schiffskabine nicht ersetzt wurde – obwohl sie glaubten, laut Vertrag Schutz zu genießen.

Wer nun argumentiert, dass es nicht Aufgabe einer Hausratversicherung sein kann, den Diebstahl auf Reisen abzusichern, sondern hierfür zusätzlich eine Reisegepäckversicherung abzuschließen ist – diese Verträge weisen ähnliche Ausschlusskriterien auf, wie die Stiftung Warentest in einem Versicherungsvergleich zeigte. So verliert ein Versicherungsnehmer bereits seinen Schutz, wenn er den Koffer für wenige Sekunden unbeaufsichtigt lässt – und sei es aus Versehen.


mw