Ist das Einkommen der Partner sehr unterschiedlich, empfiehlt sich die Kombination der Steuerklassen III und V. Verdienen beide etwa gleich viel, können sie die Kombination IV/IV wählen. Beim 2010 eingeführten Faktorverfahren, nach dem die Arbeitnehmer-Ehegatten beide der Steuerklasse IV angehören, soll der Faktor die steuermindernde Wirkung des Ehegatten-Splittings beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen.
Das Faktorverfahren kann von allen Paaren angewandt werden, bei denen beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitsentgelt beziehen.

Laut Bundesfinanzministerium hätte das Faktorverfahren folgende Vorteile:
  • Die jedem Ehegatten zustehenden steuerentlastenden Abzüge (insbesondere der Grundfreibetrag) werden bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
  • Die Lohnsteuerverteilung entspricht der familienrechtlichen Verteilung der Steuerlast im Innenverhältnis der Ehegatten.
  • Mit der Wahl des Faktorverfahrens können hohe Nachzahlungen (und ggf. auch Einkommensteuer-Vorauszahlungen) vermieden werden, die bei der Steuerklassenkombination III/V auftreten können.

Der Antrag kann beim Finanzamt formlos oder in Verbindung mit dem förmlichen Antrag auf Eintragung eines Freibetrags gestellt werden. Die Höhe des Faktors wird vom zuständigen Finanzamt errechnet und eingetragen.

Welche steuerliche Änderung mit Steuerklassenwechsel und Anwendung des Faktorverfahrens eintritt, lässt sich mit dem Faktorrechner des Versicherungs- und Finanzbote Verlags prüfen.

Die Steuerklasse und auch der eingetragene Faktor können nur einmal pro Jahr spätestens bis zum 30. November geändert werden. Wer sich für das Faktorverfahren entscheidet, muss wie bei der Steuerklassenkombination III/V nach Ende des Kalenderjahres eine Einkommenssteuererklärung einreichen.

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