Dies gilt auch noch nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren seit Abnahme der Bauarbeiten.
Auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VII ZR 46/09) weist die "Wüstenrot Bausparkasse AG", eine Tochtergesellschaft des Vorsorge-Spezialisten "Wüstenrot & Württembergische", hin.

Im entschiedenen Fall hatte ein Architekt die Sanierung eines Altbaus überwacht. Acht Jahre später stellte sich heraus, dass eine Dampfsperre nicht wie geplant zwischen Außenwand und innerer Vorsatzschale eingebaut worden war und deshalb Feuchtigkeit an der Wand aufstieg.
Der Architekt musste zwar eingestehen, er habe seinerzeit nicht überprüft, ob der Bauunternehmer die abgerechnete Dampfsperre tatsächlich eingebaut hatte. Trotzdem verweigerte er eine Regulierung des Schadens und berief sich darauf, dass Mängelansprüche bereits verjährt seien, da die Abnahme schon mehr als fünf Jahre zurückliege.
Das Gericht ließ diesen Einwand nicht gelten und verurteilte ihn zum Schadensersatz. Er habe nämlich nicht von sich aus vor Abnahme der Bauarbeiten auf die unterbliebene Kontrolle hingewiesen. Damit habe er seine Pflichtverletzung arglistig verschwiegen. Unerheblich sei, dass er auf die mangelfreie Arbeit des Bauunternehmers vertraute.

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