Im Streitfall hatte die Klägerin imZusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit häufig Kontakt zu Kunden, die Interesse an einem Versicherungsmodell hatten. Die Klägerin benannte einem selbstständigen Versicherungsmakler die Interessenten und erhielt -gemäß einer Vereinbarung - bei Abschluss des Versicherungsvertrages eine sog. "Zuführungsprovision".

Finanzamt und Finanzgericht waren der Ansicht, die Klägerin erbringe nur einen Ausschnitt aus der Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers: Sie habe weder die Vertragsabschlüsse vorbereitet noch bei der Erfüllung oder Verwaltung der Verträge mitgewirkt.

Der BFH entschied, für die erforderliche Verbindung zwischen dem Versicherungsvermittler und den Vertragsparteien genüge eine mittelbare Verbindung über einen anderen Steuerpflichtigen - hier den Versicherungsmakler -, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien stehe.

Der Bundesfinanzhof

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