Um den Vorwurf vorsätzlicher Fahrerflucht zu entkräften, berief sich ein Autofahrer auf seinen Schockzustand. Er hatte mit seinem Fahrzeug einen Schaden in Höhe von 800 Euro an einer Gartenmauer angerichtet. Er ließ Wagen und Papiere zurück und verließ den Unfallort, ohne auf die Polizei zu warten.

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Solches Verhalten stellt die Kaskoversicherung leistungsfrei. Mit Verweis auf seinen Schockzustand wollte der Unfallverursacher dennoch Leistungsansprüche gegenüber seiner Versicherung geltend machen.

Das Oberlandesgericht (OLG) in Saarbrücken bestätigte in seinem Urteil (Az: 5 U 424/08-53) die Auffassung der Versicherung. Anders als im Strafrecht müsse der Autofahrer den Nachweis über seinen Unfallschock in vollem Umfang selbstständig erbringen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, ist der Versicherer nicht zu Leistungen verpflichtet.

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