Grundsätzlich ist die Nutzung der Untersuchungsergebnisse nur mit Zustimmung der Betroffenen erlaubt.

Versicherer dürfen den Abschluss eines Vertrages zur Lebensversicherung nicht an die Durchführung eines Gentests koppeln. Hat aber der Versicherungsnehmer selbst einen Gentest in Auftrag gegeben, muss Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder Pflegerentenversicherern Einblick in die Ergebnisse gewährt werden, wenn die Versicherungssumme 300.000 Euro oder die jährliche Rente 30.000 Euro überschreitet. Obwohl von dieser Regelung nur ein kleiner Teil der Versicherten betroffen wäre, sind Verbraucherschützer unzufrieden. Sie möchten, dass die Versicherer gänzlich auf eine Auswertung von Gentests verzichten. 

Die Versicherungsunternehmen befürchten, dass Kunden, die von einem erhöhten Erkrankungs-Risiko wissen, verstärkt Versicherungsverträge abschließen. Dadurch würden besonderes jene Menschen belastet, die ohne von einem erhöhten Risiko zu wissen, Versicherungsschutz beantragen. 

Diesem Argument können sich auch die Verbraucherschützer nicht verschließen, leiten daraus aber keine Notwendigkeit zum direkten Einblick der Versicherer in die Ergebnisse der Gentests ab. 

Wird eine bestehende Krankheit anhand eines Gentest diagnostiziert, könne dies bei den Angaben zum Gesundheitszustand abgefragt werden. 
Wer darauf falsch antwortet, verletzt die vorvertragliche Anzeigepflicht und riskiert damit seinen Versicherungsschutz.

Der endgültige Umgang mit bereits vorhandenen Testdaten wird wohl erst vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden.


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