EuGH: Verlorener Hund im Flugzeug gilt als "Reisegepäck"
Der Europäische Gerichtshof stuft Haustiere im Frachtraum rechtlich als Reisegepäck ein. Folglich bleibt die Entschädigung bei einem verloren gegangenen Hund die Entschädigung gedeckelt.

Der Verlust eines Haustiers auf Reisen ist für Halter ein emotionaler Ausnahmezustand: Rechtlich gelten jedoch nüchterne Regeln. Der Europäischer Gerichtshof hat nun klargestellt: Tiere, die im Frachtraum eines Flugzeugs transportiert werden, sind haftungsrechtlich als Reisegepäck einzuordnen (Rs.: C-218/24). Damit ist die Haftung der Fluggesellschaften im Regelfall deutlich begrenzt.
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Ausgangspunkt der Entscheidung war der Fall einer Hündin, die auf einem Flug von Buenos Aires nach Barcelona verloren ging. Beim Verladen in den Frachtraum entkam das Tier aus seiner Transportbox und konnte nicht mehr eingefangen werden. Für die Halterin war der Verlust dramatisch, sie verlangte von der Fluggesellschaft Iberia Airlines 5.000 Euro Schadensersatz.
Die Airline erkannte ihre grundsätzliche Haftung an, verwies jedoch auf eine klare rechtliche Grenze: Nach dem Übereinkommen von Montreal, das die internationale Luftbeförderung regelt, ist die Haftung für verlorenes aufgegebenes Reisegepäck auf einen pauschalen Höchstbetrag begrenzt. Dieser liegt deutlich unter der geforderten Summe. Eine höhere Entschädigung wäre nur möglich gewesen, wenn die Halterin vor dem Flug ein besonderes Interesse an der Ablieferung erklärt und hierfür einen Aufpreis gezahlt hätte. Das war jedoch nicht geschehen.
Die Klägerin wollte sich damit nicht abfinden und zog vor ein spanisches Gericht. Kern ihrer Argumentation: Ein Hund sei ein Lebewesen und dürfe nicht wie ein Koffer behandelt werden. Genau diese Frage legte das spanische Gericht dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Die Richter in Luxemburg stellten nun klar, dass das Übereinkommen von Montreal lediglich zwischen drei Kategorien unterscheidet: Personen, Reisegepäck und Güter. Ein Tier sei eindeutig keine Person im rechtlichen Sinne. Befinde sich ein Haustier in einer Transportbox im Frachtraum, sei es als transportabler Gegenstand dem Reisenden zugeordnet und damit als Reisegepäck zu qualifizieren. Ohne vorherige Erklärung eines besonderen Interesses greift folglich die Haftungsbegrenzung.
Ob Tiere alternativ als „Güter“ einzuordnen wären, spielte im Verfahren keine Rolle, da diese Frage vom spanischen Gericht nicht gestellt worden war. Auf Grundlage der EuGH-Entscheidung muss nun das nationale Gericht über die konkrete Entschädigung entscheiden.
Für Reisende mit Haustieren bedeutet das Urteil vor allem eines: Wer sein Tier im Flugzeug transportiert, sollte sich der rechtlichen Einstufung bewusst sein. Ohne zusätzliche Vereinbarungen bleibt die Entschädigung im Schadensfall begrenzt.
