Was ist ein Einbruch ohne sichtbare Schäden und zahlt die Hausratversicherung trotzdem? Diese Frage musste das Amtsgericht Frankenthal klären. In seinem Urteil vom 19. April 2017 (Az. 3c C 20/16) entschied das Gericht zugunsten eines Versicherungsnehmers, dem Sportgeräte aus seiner Garage gestohlen worden waren. Entscheidend: Ein Einbruch liegt auch dann vor, wenn das Schloss mit Spezialwerkzeug geöffnet wurde und keine klassischen Aufbruchspuren zu sehen sind.

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Worum ging es?

Der Kläger hatte zwei hochwertige Sportbögen samt Zubehör in seiner Garage gelagert. Die Garage befand sich nur rund 50 Meter von seiner Wohnung entfernt. Zwischen Dezember 2014 und Ende März 2015 verschwanden die Bögen spurlos. Als der Kläger den Diebstahl bemerkte, erstattete er Anzeige und meldete den Schaden seiner Hausratversicherung.

Die Versicherung weigerte sich zu zahlen. Ihre Argumente: Es gebe keine Einbruchsspuren, der Diebstahl sei nicht bewiesen und außerdem liege die Garage zu weit von der Wohnung entfernt. Zudem bezweifelte sie den angegebenen Wert der Gegenstände.

Was das Gericht festgestellt hat

Das Amtsgericht Frankenthal folgte dieser Argumentation nicht. Nach Auffassung der Richter hatte der Kläger ausreichend nachgewiesen, dass ein Einbruchdiebstahl vorlag. Dabei half ihm eine wichtige rechtliche Erleichterung: Versicherungsnehmer müssen nicht jeden einzelnen Schritt eines Diebstahls beweisen. Es reicht aus, das sogenannte „äußere Bild“ eines Einbruchs darzustellen.

Im konkreten Fall überzeugte das Gericht vor allem zweierlei. Erstens waren die Sportbögen unauffindbar, obwohl sie zuvor nachweislich in der Garage gelagert worden waren. Der Kläger konnte dies glaubhaft und widerspruchsfrei schildern. Das Gericht ging davon aus, dass Versicherungsnehmer grundsätzlich ehrlich sind, solange es keine konkreten Anhaltspunkte für einen Betrugsversuch gibt.

Zweitens ergab ein Sachverständigengutachten, dass das Garagentor nicht gewaltsam, sondern mit einem speziellen Werkzeug geöffnet worden war. Dieses sogenannte „Picking“ hinterlässt kaum oder gar keine sichtbaren Schäden. Dennoch handelt es sich rechtlich um einen Einbruch. Der Sachverständige fand deutliche Spuren im Schließzylinder, die auf ein solches Vorgehen hindeuteten.

Warum die Versicherung trotzdem zahlen musste

Da das Gericht von einem Einbruch ausging, war grundsätzlich Versicherungsschutz gegeben. Die Versicherung hätte nun beweisen müssen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht war. Dafür hätte es konkrete Hinweise gebraucht. Jedoch gab es solche nicht.

Allerdings bekam der Kläger nicht die volle geforderte Summe. Statt der ursprünglich verlangten 1.247 Euro sprach ihm das Gericht 1.050 Euro zu. Grundlage war eine Schätzung des tatsächlichen Wiederbeschaffungswertes. Die Richter orientierten sich dabei an aktuellen Marktpreisen für gleichwertige neue Sportbögen.

Auch der Einwand der Versicherung, die Garage liege zu weit von der Wohnung entfernt, verfing nicht. Die Entfernung betrug nach Überzeugung des Gerichts deutlich weniger als 500 Meter. Damit galt die Garage weiterhin als mitversicherter Bereich.

Ein Einbruch muss also nicht immer Spuren wie aufgebrochene Türen oder eingeschlagene Fenster hinterlassen. Auch moderne, „saubere“ Methoden zählen als Einbruch und sind versichert. Versicherungsnehmer müssen zwar mitwirken und glaubhaft schildern, was passiert ist, geraten aber nicht automatisch in Beweisnot, nur weil es keine Zeugen oder offensichtlichen Schäden gibt.