Trotz gesetzlicher Ansprüche und umfangreicher Fördermechanismen wird die betriebliche Altersversorgung (bAV) in Deutschland noch immer von zahlreichen Missverständnissen gebremst. Das betrifft nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Arbeitgeber. Dieser Umstand führt dazu, dass wertvolle Chancen für Vorsorge, Mitarbeiterbindung und finanzielle Sicherheit verschenkt werden. Die Debeka hat fünf weit verbreitete bAV-Mythen unter die Lupe genommen und räumt mit Fehlannahmen auf, die in der Praxis häufig anzutreffen sind.

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Im Zentrum steht zunächst der Irrglaube, Arbeitgeber könnten frei entscheiden, ob sie eine betriebliche Altersversorgung anbieten. Zwar besteht tatsächlich keine Pflicht, proaktiv bAV-Produkte bereitzustellen. Doch Beschäftigte haben einen gesetzlich verankerten Anspruch auf Entgeltumwandlung. Das verpflichtet Unternehmen zum Handeln, sobald ein Mitarbeiter dies wünscht. Der Arbeitgeber steuert dabei zwar den Durchführungsweg und den Anbieter, doch der Anspruch selbst ist bindend. Wo tarifvertragliche Regelungen gelten, können zusätzliche Vorgaben greifen.

Auch der Mythos der übermäßigen Bürokratie hält sich hartnäckig. Viele Verantwortliche schrecken vor Formularen, Haftungsfragen und Verwaltungsaufwand zurück. Moderne bAV-Lösungen widerlegen diese Vorstellung jedoch zunehmend. Digitale Prozesse, standardisierte Schnittstellen und klar geregelte Abläufe sorgen dafür, dass insbesondere die Direktversicherung als unkomplizierter und weit verbreiteter Durchführungsweg gilt. Nach Abschluss der arbeitsrechtlichen Zusage übernimmt der Versicherer den Großteil der administrativen Aufgaben.

Ein weiteres Missverständnis betrifft die vermeintlich starke Minderung des Nettogehalts durch die Entgeltumwandlung. Tatsächlich profitieren Beschäftigte innerhalb der gesetzlichen Fördergrenzen von Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ihrer Beiträge. Zusätzlich beteiligen sich Arbeitgeber verpflichtend an den eingesparten Lohnnebenkosten und zahlen einen Zuschuss. Dadurch entstehen für Arbeitnehmer spürbare Entlastungen während der Einzahlphase; die Versteuerung erfolgt erst im Rentenalter, zu einem in der Regel niedrigeren Satz.

Auch die Sorge, angespartes Kapital könne bei einem Jobwechsel verloren gehen, ist unbegründet. Die Portabilitätsgarantie sorgt dafür, dass die erworbenen Ansprüche bestehen bleiben – unabhängig vom Arbeitgeberwechsel. In vielen Fällen ist sogar eine Vertragsfortführung beim neuen Arbeitgeber möglich, alternativ lässt sich das angesparte Guthaben in dessen Vorsorgesystem übertragen. Damit bleibt die Altersvorsorge flexibel und geschützt.

Besonders KMU halten die bAV häufig für ein Instrument, das nur Großunternehmen stemmen können. Die Realität ist eine andere: Gerade kleine und mittelständische Betriebe profitieren von einfachen, kosteneffizienten Lösungen, die ohne eigene Fachabteilungen auskommen. Vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels wird die bAV zunehmend zu einem zentralen Baustein der Arbeitgeberattraktivität und zu einem entscheidenden Wettbewerbsvorteil.