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Die konjunkturelle Schwäche sorgt für mehr Bewegung auf dem Arbeitsmarkt. Immer mehr Beschäftigte wechseln den Job. „Im Schnitt wechseln Arbeitnehmer ihren Job nach vier Jahren – derzeit geht es aufgrund der schwachen Konjunktur oft schneller. Innerhalb der Generation Z ist laut Karriereportal XING sogar jeder zweite Beschäftigte auf dem Absprung. Ein neuer Job verändert vieles, besonders für die rund 52 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit einer betrieblichen Altersversorgung. Für sie ist es essenziell, genau zu überlegen, was bei einem Jobwechsel mit dieser Versorgung passiert“, sagt Marco Eckert, Geschäftsführer der DCS Deutsche Clearing-Stelle.

Für die Hälfte der Jobwechsler steht deshalb eine wichtige Frage im Raum. Denn sie haben laut "Alterssicherungsbericht 2024" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eine betriebliche Altersversorgung und bringen diese zum neuen Arbeitgeber mit. Doch: Was geschieht dann mit diesem bAV-Vertrag?

Die DCS Deutsche Clearing-Stelle gibt eine Übersicht über die wichtigsten Optionen:

1. Weiterführung des bestehenden Vertrags
Die wohl einfachste Lösung: Der neue Arbeitgeber übernimmt den bestehenden Vertrag. Doch das ist keine Selbstverständlichkeit. Zwar kann die Direktversicherung innerhalb eines Jahres übertragen werden, viele Unternehmen lehnen dies aber ab – aus Sorge vor rechtlichen und administrativen Folgen. Alternativ kann der Vertrag privat weitergeführt oder beitragsfrei gestellt werden, um bestehende Garantien zu sichern.

2. Übertragung auf einen neuen bAV-Vertrag
Wenn eine direkte Übernahme nicht möglich ist, kann der bestehende Vertrag auf einen neuen Anbieter übertragen werden. Der Nachteil: Möglicherweise gehen attraktive Altbedingungen wie hohe Garantiezinsen oder günstige Rentenfaktoren verloren. Zudem ist der bürokratische Aufwand für alle Beteiligten erheblich.

3. Neuabschluss beim neuen Arbeitgeber
In jedem Fall besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltumwandlung – auch bei einem neuen Job ohne bAV-Tradition. Ein Neuabschluss ist unkompliziert und schnell realisierbar. Arbeitnehmer haben häufig die Wahl zwischen verschiedenen Durchführungswegen – wie Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds – und Anlagestrategien.

Eine Kündigung und damit verbundene vorzeitige Auszahlung der bAV kommt in der Regel nicht in Betracht. Denn dem hat der Gesetzgeber eine Reihe von Riegeln vorgeschoben. Selbst wenn sie möglich wäre, ist sie laut DCS Deutsche Clearing-Stelle oft nicht sinnvoll. Denn die steuerlichen Vorteile der bAV gingen verloren, ferner würden hohe direkte Zahlungen von Steuern und Sozialabgaben auflaufen.

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