Gesetzliche Grundlage vorhanden

Die Mitnahme von gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaften bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist im Betriebsrentengesetz geregelt (vgl. § 4 BetrAVG).

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Durch Entgeltumwandlung finanzierte Versorgungsanwartschaften sind immer aufrechtzuerhalten, sie sind also sofort gesetzlich unverfallbar. Bei rein arbeitgeberfinanzierten Anwartschaften bleibt dem Arbeitnehmer bei Ausscheiden die Anwartschaft dann anteilig gesetzlich erhalten, wenn er das 21. Lebensjahr vollendet und die Zusage drei Jahre bestanden hat.

Anja Sprick, Justiziarin, Recht | Steuern, Longial GmbHLongial GmbH

Anspruch auf Übertragung der Zusage oder des Zusagewertes?

Es besteht die Möglichkeit, dass entweder die Versorgungszusage als solche unverändert übertragen wird oder nur der Übertragungswert der Zusage, wenn der neue Arbeitgeber eine wertgleiche Zusage erteilt. In diesen Fällen kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer die Versorgungszusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden.

Dafür ist ein dreiseitiger Vertrag zwischen dem ehemaligen, dem neuen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu schließen. Einen alleinigen Anspruch auf die Übertragung der unveränderten Zusage hat der Arbeitnehmer nicht.

Wenn die Versorgungszusage allerdings beim alten Arbeitgeber versicherungsförmig - also über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung - durchgeführt wurde, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Wert der Versorgungszusage auf den neuen Arbeitgeber übertragen und ihm dort eine wertgleiche neue Zusage erteilt wird. Bei diesen Durchführungswegen entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung. Der Anspruch auf Übertragung ist dabei begrenzt auf Anwartschaften, deren Wert die im Jahr der Übertragung geltende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigt (2024: 90.600 EUR). Der Mitarbeiter muss den Anspruch auf Übertragung innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden geltend machen.

Die neue Zusage muss dann ebenfalls über einen der zuvor genannten drei versicherungsförmigen Durchführungswege erteilt werden. Mit der vollständigen Übertragung des Kapitalbetrages erlischt die Versorgungszusage beim alten Arbeitgeber.

Kein Mitnahmerecht der Zusage oder des Wertes bei unmittelbaren Versorgungszusagen und Zusagen über Unterstützungskassen

Da der Arbeitgeber nicht gezwungen werden soll, im Unternehmen gebundene Mittel bei Ausscheiden seiner Mitarbeiter vorzeitig herauszugeben, ist dieses einseitige Mitnahmerecht bei unmittelbaren Versorgungs- sowie Unterstützungskassenzusagen ausgeschlossen. Es besteht auch nicht bei einem umlagefinanzierten Zusatzversorgungssystem des öffentlichen Dienstes.

Sollten im Falle einer unmittelbaren Versorgungs- oder Unterstützungskassenzusage die Beteiligten auf freiwilliger Basis vereinbaren, dass der neue Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung per Übertragung des Übertragungswertes übernimmt, sind verschiedene Ansätze zur Bestimmung dieses Wertes möglich. Dieser ist nämlich u. a. abhängig vom gewählten Zins, der Biometrie und der Dynamik. In einem solchen Fall sollte auf die Unterstützung eines versicherungsmathematischen Gutachters zurückgegriffen werden.

Verbleib der Zusage beim alten Arbeitgeber

Die Übertragung muss für den Arbeitnehmer nicht immer von Vorteil sein. Dies gilt insbesondere bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen, wenn der neue Arbeitgeber den Vertrag nicht unverändert übernehmen will, sondern der Übertragungswert in einen neuen Vertrag eingezahlt wird. Dann kann es Vertragskonstellationen geben, bei denen eine Beitragsfreistellung beim alten Arbeitgeber bzw. eine private Fortsetzung der bessere Weg ist. So verfügen sehr alte Verträge z.B. über günstigere Rechnungsgrundlagen mit höheren Garantiezinsen. Eine Entscheidung hierüber muss letztendlich der Mitarbeiter selbst treffen. Er sollte sich vorab jedoch qualifiziert beraten lassen.

Anwartschaften von Arbeitnehmern, die nicht unter das Betriebsrentengesetz fallen

Gesetzlich verfallbare bzw. lediglich vertraglich unverfallbare Anwartschaften zählen arbeitsrechtlich nicht zum BetrAVG. Sie können also im Einvernehmen jederzeit übertragen werden.

Steuerliche Flankierung

Die arbeitsrechtlichen Regelungen zur Übertragung werden teilweise steuerlich flankiert.

Übernahme der Versorgungszusage durch den neuen Arbeitgeber

Im Fall der unveränderten Übernahme der Versorgungszusage liegt lediglich ein so genannter Schuldnerwechsel vor. Die Zusage wird vom neuen Arbeitgeber unverändert übernommen und im gleichen Durchführungsweg weitergeführt. Der Vorgang bleibt ohne lohnsteuerliche Folgen. Dies gilt unabhängig davon, ob die betriebliche Altersversorgung sowohl beim alten als auch beim neuen Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse, eine Direktversicherung bzw. über eine unmittelbare Versorgungszusage oder eine Unterstützungskasse durchgeführt wird.

Übertragung des Wertes der Versorgungszusage

In den Fällen, in denen der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen Anwartschaft übertragen wird, übernimmt der neue Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger das angesammelte Versorgungskapital vom bisherigen Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger und erteilt eine neue wertgleiche Versorgungszusage. Der Übertragungswert bleibt steuerfrei (§ 3 Nr. 55 EStG), wenn die betriebliche Altersversorgung sowohl beim ehemaligen als auch beim neuen Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird. Die Steuerbefreiung gilt auch dann, wenn der Übertragungswert aus einer Direktzusage vom alten Arbeitgeber oder von einer Unterstützungskasse für eine Direktzusage an den neuen Arbeitgeber oder an eine andere Unterstützungskasse geleistet wird.

Soll jedoch von einem versicherungsförmigen Durchführungsweg zu einer unmittelbaren Pensionszusage oder eine Unterstützungskasse übertragen werden (oder umgekehrt), mangelt es an einer steuerlichen Flankierung. Hier ist es also komplizierter. Es bedarf dann einer qualifizierten Beratung, welche Möglichkeiten in Betracht kommen.

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