Viele Geschiedene sind als Alleinerziehende auf den Unterhalt ihres früheren Partners angewiesen. Doch was passiert, wenn der Ex-Partner oder die Ex-Partnerin stirbt? Viele wissen nicht, dass sie auch dann noch mit Zahlungen rechnen können - wenn auch aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Deutsche Rentenversicherung macht deshalb aktuell auf die sogenannte Erziehungsrente aufmerksam.

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Erziehungsrente ist an Bedingungen geknüpft

Das Anrecht auf Erziehungsrente ist in § 47 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt und zählt zu den „Renten wegen Todes“. Anspruch darauf haben laut DRV Geschiedene, die ein minderjähriges Kind erziehen. Hierzu zählen auch Stief- und Pflegekinder, Enkel oder Geschwister. Auch wer ein Kind des geschiedenen Ehepartners erzieht, das nicht das eigene ist, hat Anspruch auf diese Sozialleistung. Ebenfalls eine Erziehungsrente können frühere Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen erhalten, deren eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgehoben wurde.

Allerdings ist die Erziehungsrente auch an Bedingungen geknüpft. Berechtigt sind Geschiedene, wenn sie nicht wieder geheiratet haben oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind. Zudem müssen die Erziehenden fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, bevor der frühere Partner bzw. die Partnerin verstarb. Denn die Erziehungsrente wird aus ihrem eigenen Rentenkonto berechnet. Im Unterschied zu einer Witwen- oder Witwerrente ist sie somit nicht an das Rentenkonto des geschiedenen Ehepartners geknüpft. Auch ohne Scheidung kann ein Anspruch auf Erziehungsrente bestehen, wenn verwitwete Partner zuvor ein Rentensplitting durchgeführt haben und ihre Rentenanwartschaften entsprechend aufteilten.

Die Höhe der Erziehungsrente entspricht der vollen Erwerbsminderungsrente. Weitere Einkünfte werden zu 40 Prozent auf die Erziehungsrente angerechnet, wenn diese über dem Freibetrag von derzeit 992,64 Euro liegen. Für jedes weitere minderjährige Kind erhöht sich der Freibetrag um 210,56 Euro. Sie kann bis zum 18. Geburtstag des Kindes bezogen werden. Sie kann auch unabhängig vom Alter des Kindes bezogen werden, sofern das Kind aufgrund einer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Beantragt wird die Erziehungsrente beim zuständigen Rentenversicherungsträger. Oft ausgezahlt wird sie aber nicht: Nach DRV-Zahlen hatten zum Jahresende 2022 exakt 6.988 Mütter oder Väter Anspruch auf Erziehungsrente.

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Risikolebensversicherung: Für Unverheiratete eine Alternative

Die Regelungen zur Erziehungsrente zeigen erneut, dass verheiratete Paare und eingetragene Partnerschaften über die Deutsche Rentenversicherung besser abgesichert sind als Paare mit Kindern, die den Weg zum Standesamt scheuen. Unverheiratete Paare können sich aber mit einer privaten Risikolebensversicherung gegenseitig absichern. Eine Risikolebensversicherung ist eine vergleichsweise preisgünstige Option, Hinterbliebene abzusichern: im Gegenteil zu einer kapitalbildenden Lebensversicherung wird in der Regel darauf verzichtet, mit den Beiträgen Vermögen aufzubauen. Für unverheiratete Paare besteht die Option, sich mit Einzelverträgen über Kreuz zu versichern oder über eine verbundene RLV einen gemeinsamen Vertrag abzuschließen.

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