Risiken trägt man gemeinsam leichter - das ist ein wichtiger Vorteil von Partnerschaften. Entscheidend ist das „Wie“. Dieser Grundsatz gilt auch im Bereich der Risikolebensversicherung. Mit ihr lässt sich das eigene Todesfallrisiko und das des Partners absichern. Unterschiede gibt es beim „Wie“ – also der Art und Weise, wie das Risiko gemeinsam getragen werden soll.

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In der Variante „Risikolebensversicherung auf Gegenseitigkeit“ (auch „verbundene Risikolebensversicherung“) wird ein Vertrag abgeschlossen, in dem beide als versicherte Person und Bezugsberechtigte eingetragen sind. Kommt es zum Versicherungsfall, wird die Versicherungssumme an den Hinterbliebenen ausgezahlt und der Vertrag endet automatisch.

Sind versicherte Person und Versicherungsnehmer nicht identisch, kann Erbschaftssteuer anfallen. Bei der „Risikolebensversicherung auf Gegenseitigkeit“ (verbundene RLV) sollten deshalb beide Partner Versicherungsnehmer sein. Kommt es bei dieser Konstellation zum Versicherungsfall, unterliegt die Auszahlsumme nur zur Hälfte der Erbschaftssteuer. Voraussetzung dafür: Die Beiträge müssen von einem Gemeinschaftskonto oder von beiden Partnern zu gleichen Anteilen entrichtet werden.

  • 1.) Ein Vertrag ist nicht immer günstiger als zwei. Die Beiträge zur RLV auf Gegenseitigkeit sind nur dann günstiger, wenn das Risiko der beiden Personen gleich ist. So werden beispielsweise Raucher und Nichtraucher immer als Raucher im verbundenen Vertrag geführt.
  • 2.) Eine Absicherung mit unterschiedlichen Versicherungssummen oder Laufzeiten ist in der Variante „auf Gegenseitigkeit“ nicht möglich.
  • 3.) Trifft der Versicherungsfall beide Partner gleichzeitig, wird die Versicherungssumme nur einmal ausgezahlt. Hinterbliebene Kinder könnten damit nicht ausreichend abgesichert sein.
  • 4.) Ist der Begünstigte kein Ehepartner, fällt bei einer Auszahlung von über 20.000 Euro Erbschaftssteuer an. Wird dieser Freibetrag überschritten, fallen bis zu 50 Prozent Steuern an. Bei Ehepartnern und nahen Verwandten hingegen liegt diese Grenze mit bis zu 500.000 Euro weitaus höher.
  • 5.) Sind beide Partner auch Versicherungsnehmer, müssen sie auch beide einer Kündigung oder Änderung des Bezugsberechtigten zustimmen. Im Fall einer Trennung kann das schwierig werden.

Mit der Variante Risikolebensversicherung „überkreuz“ lassen sich einige dieser Nachteile vermeiden. Dabei besitzt jeder Partner seinen eigenen Vertrag, sichert aber den jeweils anderen Partner ab. Im Versicherungsfall erhält die versicherte Person sozusagen ihre „eigene“ Versicherungsleistung. Erbschaftssteuer fällt dabei nicht an; gleich, ob verheiratet oder nicht.

Ein weiterer Vorteil: Im Versicherungsfall erlischt nur einer der beiden Verträge. Es kann dann eine andere Person als bezugsberechtigt im Vertrag eingetragen werden, zum Beispiel Kinder.

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Schwieriger wird es, wenn sich die Partner trennen. Finanztip rät in einem solchen Fall zum Tauschgeschäft: Jeder wird in dem Vertrag Versicherungsnehmer, in dem er auch versicherte Person ist. Doch dieses Tauschgeschäft funktioniert nur mit dem Einverständnis des Ex-Partners – es ist ja schließlich dessen Vertrag. Ein möglicher Ausweg: Das jeweilige Übertragungsrecht bereits bei Abschluss unterzeichnen lassen und in der Kundenakte hinterlegen.