Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) sichert Betriebsrenten von Mitgliedsunternehmen ab, wenn sowohl Altersvorsorge-Anbieter als auch der Arbeitgeber finanzielle Probleme haben. Er soll verhindern, dass Rentnerinnen und Rentner mit entsprechenden Anwartschaften teils deutlich weniger Betriebsrente erhalten, wenn ein Arbeitgeber aus Deutschland oder Luxemburg in die Insolvenz schlittert. Als Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Arbeitgeber wurde der Verein im Jahr 1974 gegründet.

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Für die rund 98.100 beitragspflichtigen Unternehmen gibt es nun eine positive Nachricht: Der Beitragssatz für 2021 sinkt von 4,2 auf 0,6 Promille. Das hat der gesetzliche Träger auf der Mitgliederversammlung beschlossen, wie der Verein per Pressetext mitteilt.

Der jährlich festgelegte Beitragssatz wird mit der sogenannten Beitragsbemessungsgrundlage multipliziert, die von dem jeweiligen Unternehmen gemeldet wurde. Die Bemessungsgrundlage orientiert sich stark vereinfacht an den bereits zugesagten oder gar fließenden Betriebsrenten der aktuellen und ausgeschiedenen Mitarbeiter: sofern diese Renten insolvenzsicherungspflichtig sind und gesetzlich unverfallbar. Die Beitragsbescheide an die Arbeitgeber verschickt der Verein in der Regel Mitte November: auf Basis der für das laufende Kalenderjahr gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage.

Weniger Schäden, Rückstellungen aufgelöst

Der aktuelle Beitragssatz liegt deutlich unter dem langjährigen Mittel von 2,8 Promille, wie der Verein weiter mitteilt. Ein wichtiger Grund: Der Verein musste für deutlich weniger Schäden zahlen, weil folglich auch weniger Insolvenzen zu beklagen seien. Bereits im Juli 2021 habe sich abgezeichnet, dass Anzahl und auch Volumen deutlich zurückgingen, berichtet der PSVaG. Diese positive Tendenz habe sich im zweiten Halbjahr noch verstärkt.

Ein weiterer Grund: Man habe Rückstellungen aus dem Vorjahr aufgelöst, die unter anderem für Beitragsrückerstattungen angedacht waren. Doch der Verein hat auch eine schlechte Nachricht für die Unternehmen. „Wir gehen derzeit davon aus, dass sich die entlastenden Effekte, die den außerordentlich niedrigen Beitragssatz in diesem Jahr ermöglichen, im Jahr 2022 nicht erneut in dieser Ausprägung ergeben werden und der Beitragssatz im nächsten Jahr wieder deutlich höher sein wird“, heißt es im Pressetext.

Regulierte Pensionskassen neu unter dem Rettungsschirm

Darüber hinaus gibt es einen separaten Beitragssatz für Zusagen aus Pensionskassen. Seit dem 01.01.2021 sind sogenannte regulierte Pensionskassen, die nicht im Sicherungsfonds Protektor organisiert sind, ebenfalls verpflichtet, sich im Pensions-Sicherungs-Verein zu organisieren. In der Regel sind das Firmenpensionskassen. Der Gesetzgeber hat diese Anbieter mit einer Gesetzesänderung 2020 unter das Dach des Schutzvereins gezwungen, nachdem in den letzten Jahren Arbeitnehmer und Rentner teils deutliche Einbußen bei den Anwartschaften und laufenden Renten hinnehmen mussten.

Hintergrund ist, dass die Firmenpensionskassen bisher keinem Schutzschirm angehörten. Allerdings gibt es mehrere Schutzeinrichtungen: Die Lebensversicherer, die im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) organisiert sind, verfügen seit 2002 über einen eigenen Sicherungsfonds für ihre Betriebsrenten: die Auffanggesellschaft Protektor. Die Pensionskassen der Lebensversicherer müssen folglich nicht dem PSV beitreten: ebensowenig Pensionskassen, die gemeinsame tarifliche Einrichtungen betreiben oder eine öffentliche Zusatzversorgung anbieten.

Der Beitragssatz für Pensionskassen im PSV ist gesetzlich geregelt und beträgt für 2021 drei Promille der Beitragsbemessungsgrundlage. Der volle Schutz bei Unternehmensinsolvenzen greift bei diesen Anbietern aber erst ab 2022. Bis dahin leistet der Verein nur in Ausnahmefällen: wenn die Betriebsrenten um mehr als die Hälfte gekürzt werden müssen oder die Renten derart zusammengestrichen werden, dass der Betroffene unter die Armutsgefährdungsgrenze fällt.

Subsidiärhaftung des Arbeitgebers bleibt bestehen

Die neue Mitgliedschaft im PSV ändert nichts daran, dass zunächst der Arbeitgeber bzw. die Firma für die Höhe der Betriebsrenten haftet, wenn eine Pensionskasse in Schieflage gerät. Erst, wenn auch der Arbeitgeber in die Insolvenz schlittert, greift der Schutz durch den Verein. Das kann für die Betroffenen zum Beispiel dann ein Problem werden, wenn mehrere Träger vorhanden sind, die sich nicht auf Nachschüsse für die Betriebsrenten einigen können. Gleichen die Träger die Rentenhöhe dann nicht aus, kann das den Schutz durch den Sicherungsverein regelrecht blockieren: Entweder leisten dann alle Arbeitgeber Nachschüsse oder keine.

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Der Pensions-Sicherungs-Verein sichert Betriebsrenten und gesetzlich unverfallbare Anwartschaften ab, die von der Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers abhängen, wie die BaFin berichtet. Dies gilt uneingeschränkt für die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse. Im Falle der Direktversicherung leistet der PSVaG dann, wenn dem Arbeitnehmer kein unwiderrufliches Bezugsrecht gegenüber dem Versicherer eingeräumt wurde: Ein Lebensversicherungsvertrag mit nur widerruflichem Bezugsrecht fällt hingegen in die Insolvenzmasse.

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