Hintergrund der Entscheidung ist ein Ehescheidungsverfahren. Im Rahmen der Scheidung kam es zu einer Vereinbarung über die Aufteilung von Schulden aus einem laufenden Bauprozess. In diesem Zusammenhang wurde die Ex-Frau im Wege eines familiengerichtlichen Versäumnisbeschlusses zur Zahlung von 22.679,60 Euro nebst Zinsen an den Mann verpflichtet.

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Mit diesem Beschluss im Rücken erwirkte der Mann einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über das gegenwärtige und zukünftige Arbeitseinkommen seiner Ex-Frau, der dem Arbeitgeber der Frau im November 2015 zugestellt wurde.

Im Mai 2016 schlossen nun Arbeitgeber und die Frau eine Vereinbarung zur Entgeltumwandlung. Deren Gegenstand: eine betriebliche Altersversorgung via Direktversicherung. Versicherungsnehmer war der Arbeitgeber, Begünstigte die Frau. Der Arbeitgeber leistete einen Monatsbeitrag in Höhe von 248,- Euro. Diesen Betrag ließ der Arbeitgeber bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens der Frau unberücksichtigt.

Dagegen richtete sich die Klage des Ex-Mannes. Er vertrat die Auffassung, dass die Entgeltumwandlung das pfändbare Einkommen seiner Ex-Frau nicht reduziere. Den Abschluss der Entgeltvereinbarung nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hielt er für eine Verschleierung des Arbeitseinkommens (§ 850h ZPO).

BAG sieht keine Verschleierung

Dieser Rechtsauffassung konnten sich die Richter am Bundesarbeitsgericht nicht anschließen (8 AZR 96/20). Im Urteil stellten sie klar: „Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass der Arbeitgeber für den/die Arbeitnehmer/in eine Direktversicherung abschließt und ein Teil der künftigen Entgeltansprüche des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin durch Entgeltumwandlung für seine/ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden, liegt insoweit grundsätzlich kein pfändbares Einkommen iSv. § 850 Abs. 2 ZPO mehr vor.“

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Der Umstand, dass die Entgeltumwandlungsvereinbarung erst nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses getroffen wurde, ändere daran nichts, so die Richter. Begründung: Die Frau machte nur von ihrem Recht auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Gebrauch. Der in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG dafür vorgesehene Betrag wurde nicht überschritten. Die Entgeltumwandlungsvereinbarung stelle damit keine den Gläubiger benachteiligende Verfügung iSv. § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO dar, so die Richter.

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