Hält sich die versicherte Person nicht an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland auf, besteht keine Pflicht zur Zahlung von Krankentagegeld. Ausnahme: Die versicherte Person befindet sich selbst in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung.

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Auf diese Regelung stützte sich ein Versicherer, als er einem Versicherten das Krankentagegeld kürzen wollte. Der Mann besuchte während seiner Arbeitsunfähigkeit mehrere Tage seine kranke Mutter in einem anderen Bundesland. Als der Versicherer die Leistungen kürzen wollte, wandte sich der Betroffene an der PKV-Ombudsmann.

Heinz Lanfermann, seit 2014 PKV-Ombudsmann, erklärt die Klausel, auf die sich der Versicherer berief, in seinem Tätigkeitsbericht 2020 so: „Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass der Schadensverlauf in der Krankentagegeldversicherung maßgeblich durch das subjektive Risiko bestimmt wird. Aus diesem Grunde muss sichergestellt werden, dass Besuchskontrollen und Kontrolluntersuchungen durchgeführt werden können. Dies ist bei Aufenthalten außerhalb des ständigen Wohnsitzes nicht möglich. Gegen die Wirksamkeit dieser Klausel bestehen nach ständiger Rechtsprechung keine Bedenken.“

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Demnach trifft es also zu, dass KTG während einer Reise nicht ausgezahlt wird. Im vorliegenden Fall waren aber weitere Umstände zu berücksichtigen. So legte der Versicherte dar, dass er seine schwer kranke Mutter besuchen und sich um sie kümmern wollte. Angesichts dieser Umstände plädierte der Ombudsmann für eine kulante Lösung. Der Versicherer erklärte sich schließlich bereit, das Krankentagegeld weiter uneingeschränkt zu zahlen.

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