Doch das sind längst nicht alle Folgen. Die juristisch erwirkten Beitragsrückzahlungen müssen auch der Finanzverwaltung gemeldet werden - dem Versicherten drohen Steuernachforderungen. Ähnlich verhält es sich mit jenen Beitragsteilen, für die eventuell ein Arbeitgeberzuschuss gewährt wird. Bis zu 50 Prozent der rückerstatteten Beträge müssen an den Arbeitgeber zurückgezahlt werden. Auch Rückforderungen von bereits gezahlten Beitragsrückerstattungen bei Leistungsfreiheit sind denkbar, so die DAV.

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Doch auch das Versicherten-Kollektiv wäre betroffen: aktuariell nicht begründbare Beitragsrückabwicklungen würden die Überschüsse der Krankenversicherungsunternehmen und damit das gesamte Kollektiv belasten. Denn die Versicherer müssen ihre Gewinne mittels der Überschussbeteiligung fast komplett an die Versicherten weiterreichen. „Aus der Überschussbeteiligung werden beispielsweise Beitragserhöhungen insbesondere bei älteren Versicherten teilweise begrenzt. Dieser gesellschaftsrelevante Aspekt kommt leider in den öffentlichen und primär juristisch geprägten Diskussionen viel zu kurz“, so Pekarek.

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