Pensionskassen - Sieben Versicherungsvereine kürzten Rentenfaktor
Aktuell stehen 36 Pensionskassen unter intensivierter Aufsicht der BaFin, weil sie im Niedrigzins Probleme bekommen könnten, dauerhaft die Zusagen an die Versicherten zu bedienen. Das geht aus Zahlen der Bundesregierung hervor. Zudem haben sieben Anbieter ihren Rentenfaktor zum Nachteil der Versicherten nach unten korrigieren müssen, weitere vier dies beantragt. Die Bundesregierung nennt Namen.

Im März 2020 standen 36 Pensionskassen unter erweiterter Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin), weil sie im Niedrigzins Probleme bekommen könnten, dauerhaft die Pflichten gegenüber ihren Versicherten zu bedienen. Das zeigt eine Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD im Bundestag. Die Partei fragte nach, weil sie sowohl hohe Belastungen der Arbeitgeber -sie haften unter Umständen für gekürzte Renten - sowie Einschnitte zulasten der Rentnerinnen und Rentner fürchtet.
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Aus der Antwort geht zudem hervor, dass in den letzten zwei Jahren sieben Pensionskassen ihre Rentenfaktoren für künftige Beiträge nach unten korrigieren mussten: alle sind als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) organisiert. Das kann teils deutliche Einbußen für die künftigen Betriebsrentnerinnen und -renter bedeuten. Folgende Vorsorge-Einrichtungen waren davon betroffen:
- Deutsche Steuerberater-Versicherung – Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG,
- Hannoversche Alterskasse VVaG,
- Hannoversche Pensionskasse VVaG,
- Kölner Pensionskasse VVaG,
- Pensionskasse der Genossenschaftsorganisation VVaG,
- PENSIONSKASSE der Hamburger Hochbahn Aktiengesellschaft – VVaG,
- Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG.
Weitere vier Pensionskassen haben zwischenzeitlich bei der BaFin Anträge gestellt, um Rentenfaktoren kürzen zu können, berichtet die Bundesregierung. Welche das sind wollte sie jedoch nicht nennen, da „Kernbereiche der exekutiven Eigenverantwortung“ betroffen seien. Die Kontrollkompetenz des Bundestages erstrecke sich grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge und nicht auf laufende Verhandlungen, wie die Regierung mit Verweis auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts hervorhob (7. November 2017, 2 BvE 2/11).
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