Risiko Tierhüter: Haftung im Pferdeberuf

Die Tierhalterhaftung ist vom Gesetzgeber als Gefährdungshaftung konzipiert. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass allein die Haltung eines Tieres mit bestimmten Gefahren verbunden ist, für die der Tierhalter einzustehen hat. Die Gefährdungshaftung tritt auch dann ein, wenn dem Halter ein Verschulden nicht nachzuweisen ist.

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Pferdebetriebe sind bei der Ausübung ihrer Arbeit an ähnliche Regeln gebunden wie ein Tierhalter. Unabhängig davon, welche Leistungen in einem Einstellervertrag vereinbart wurden, wird der Betrieb ab Beginn der Unterbringung des Pferdes zum Tierhüter.

Der Tierhüter – also der Pensionsstallbesitzer – ist ebenfalls unter bestimmten Umständen für einen Schaden verantwortlich, den ein bei ihm eingestelltes Pferd verursacht. Sobald Pensionspferde aus dem Stall oder aus der Koppel ausbrechen und einen Unfall verursachen, können Haftpflichtansprüche sowohl an den Pferdebesitzer als auch an den Betrieb gestellt werden.

Der Tierhüter haftet jedoch aus einem vermuteten Verschulden, das heißt, er kann einen Entlastungsbeweis führen. Bei einem durch das eingestellte Pferd verursachten Schaden wird er dann darlegen und beweisen müssen, dass er dieses sorgfältig und ordnungsgemäß beaufsichtigt und untergebracht hat. Gelingt dieser Entlastungsbeweis, an den strenge Anforderungen gestellt werden, nicht, dann haftet er.

Blick in die Praxis: Boxentür nicht verriegelt

Jeden Nachmittag holt der Betriebsinhaber die Pensionspferde von der Weide. Im Stall wird er von einem Kunden angesprochen und abgelenkt – er vergisst, die Boxentür richtig zu verriegeln. Einige Stunden später öffnet das Pferd die Tür, verlässt den Stall und trabt über einen Fahrradweg. Ein Radfahrer erschreckt sich und kommt zu Fall. Das Pferd kann unbeschadet wieder eingefangen werden.

Die Krankenversicherung des Fahrradfahrers will die Behandlungskosten von 5.000 Euro erstattet haben. Dazu kommen Schmerzensgeldansprüche des Radfahrers von 3.000 Euro und 7.000 Euro für den Verdienstausfall.

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Es wird recherchiert und schnell ist klar, dass die Tür nicht richtig verschlossen war. Der Pferdebetrieb muss haften und die Gesamtkosten von 15.000 Euro tragen.

Welche Versicherung deckt das Risiko?

Für Pferdebetriebe (Pensionsställe) ist es entscheidend, eine Betriebshaftpflichtversicherung speziell für diese Risiken abzuschließen. Sie schützt den Pferdebetrieb nicht nur vor finanziellen Belastungen. Bei einer Haftpflichtversicherung genießt der Versicherungsnehmer auch finanziellen Schutz bei Streitigkeiten. Neben Prüfungen und Regulierung von Leistungsansprüchen wehrt die Versicherung auch unberechtigte Forderungen ab. Besonders im Ernstfall – wie im Praxisbeispiel – vertreten Experten die Rechte des Pensionsstalles. Und kommt es zu einer Gerichtsverhandlung, agiert ein Haftpflichtversicherer ähnlich wie ein Rechtsschutzversicherer.

Risiko: Unterschätze Gefahr im Pensionsstall

Pensionsstallbesitzer können aber auch für verletzte oder gar verunglückte Pferde haften. Sie sind für das Wohlergehen der in Verwahrung genommenen Pferde verantwortlich. Pferdebesitzer können sich folglich mit Ansprüchen an den Stallbesitzer wenden und die Kosten einer tierärztlichen Behandlung des Pferdes – bei Tod des Pferdes den Wert des Lieblings – vom Stallinhaber zurückverlangen.

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Häufig unterschätzte Gefahr ist der bauliche Mangel. Wird beispielsweise ein Pensionsstall gepachtet, muss vom Pächter Sorge getragen werden, dass alle Vorschriften eingehalten werden. Das Pensionspferd bezieht die Pferdebox. Am nächsten Morgen findet der Mitarbeiter das Pferd liegend auf dem Boden. Es hat sich in der Nacht ein Bein gebrochen. Der Tierarzt kann es nur noch erlösen und einschläfern. Ursache für den Bruch soll ein zu großer Spalt zwischen Stalltür und Fußboden sein. Dies bestätigt im Folgenden auch ein Sachverständiger. Der Pensionsstallpächter hätte diesen baulichen Mängel vor Bezug eines Pferdes beseitigen müssen. Er muss für den Verlust des Pferdes und die Kosten des Tierarztes aufkommen.

Achtung: Bauliche Mängel sind nicht nur Ursachen bei gepachteten Betrieben. Bei Umbauten muss der Pferdestallbesitzer alle gesetzlichen Vorschriften einhalten. Sogenannte Obhutsschäden – also Schäden am Pensionspferd – sollten sinnvoll abgesichert werden.

Ertragsausfall bei Pferdebetrieben

Das Zusammentreffen vieler Pferde birgt auch Gefahren für ihre Gesundheit. Die Ansteckungsgefahr mit einer Pferdeseuche oder mit übertragbaren Krankheit wie beispielsweise Herpes und Druse ist besonders bei wechselndem Pferdebestand erhöht. Eine infektiöse Pferdekrankheit kann auch erhebliche finanzielle Folgen für Reitställe mit sich bringen. Was bedeutet das? In einem Ausbildungsstall mit zwölf Pferden kommen pro Monat drei neue junge Pferde hinzu. Anfang des Monats wird durch ein neues Pferd Herpes in den Stall getragen. Aufgrund der vorbeugenden Maßnahmen und Quarantänezeiten bleiben die neuen Pferde aus. Es entsteht ein Ertragsschaden von 2.500 Euro pro Monat.

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Eine Absicherung gegen den Ertragsausfall kann hier eine Ergänzung zur dringend empfohlenen Betriebshaftpflicht sein. Pferdebetriebe können sich gegen Ertragsausfall absichern, wenn der Umsatzeinbruch in Folge einer anzeigepflichtigen Pferdeseuche, Druse oder Herpes erfolgt. Bei gänzlicher oder teilweiser Unterbrechung des versicherten Betriebs wird der dadurch entstandene Ertragsschaden ersetzt.

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