Wohnungsbauprämien sollen Menschen unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze das Bausparen fördern. Bedingung freilich ist: Bei Auszahlung der Bausparsumme oder Beleihung der Ansprüche müssen die Gelder unverzüglich für wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet werden – also für den Bau, den Kauf oder die Modernisierung von Wohneigentum. Auch dürfen die Aufwendungen keine vermögenswirksamen Leistungen sein. Darüber hinaus müssen die für einen Bausparvertrag geleisteten Beträge jährlich mindestens 50 Euro betragen. Bedingungen definiert Paragraph 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPG 1996).

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Sind die Bedingungen erfüllt, werden Aufwendungen für den Bausparvertrag mit einem bestimmten Prozentsatz begünstigt. Förderfähig sind neben Bausparverträgen auch Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften. Nun wurde eine Erhöhung der Prämien und ebenso eine Erhöhung der Einkommensgrenzen ab dem Sparjahr 2021 beschlossen.

Die Höhe der Prämien orientiert sich ebenfalls an einem förderfähigen Höchstbetrag – auch dieser wurde nun erhöht.

Der „Ist-Stand“ bis Ende des Sparjahrs 2020

Bisher gelten (bis zum Ende des Sparjahres 2020) laut Wohnungsbau-Prämiengesetz folgende gesetzlich festgeschriebenen Werte: Gefördert werden nach jetzigem Gesetzstand 8,8 Prozent der Aufwendungen. Der förderfähige Höchstbetrag liegt aktuell noch für Singles bei 512 Euro je Kalenderjahr, für Ehepaare hingegen bei 1.024 Euro. Die Bausparprämie kann also aktuell maximal rund 45 Euro für Singles und rund 90 Euro für Ehepaare betragen (nach § 3 Abs. 2 WoPG).

Jedoch fließen diese Prämien nur bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze. Diese liegt derzeit für Singles bei 25.600 Euro, Paare hingegen werden nur bis zu einem Einkommen von 51.200 Euro gefördert. Maßgebend für die Einkommensgrenze ist das zu versteuernde Einkommen des Sparjahres.

Die Änderungen: Höhere Prämien ab Sparjahr 2021:

Mit dem so genannten „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" (Drucksache 552/19) wurde jedoch in der zurückliegenden Woche auch eine Erhöhung der Wohnungsbauprämien durch den Bundesrat beschlossen. So gelten ab Sparjahr 2021 folgende Werte:

Ab 2021 werden 10 Prozent der Aufwendungen über Prämien begünstigt, sobald maßgebenden Bedingungen erfüllt sind. Auch beträgt der förderfähige Höchstbetrag für Singles dann 700 Euro, zudem wird der förderfähige Höchstbetrag für Ehepaare auf 1.400 Euro erhöht. So können Singles ab 2021 Prämien in Höhe von bis zu 70 Euro jährlich erhalten. Für Ehepaare sind zudem 140 Euro an Wohnungsbauprämie drin.

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Neue Einkommensgrenzen ab 2021

Zudem gelten ab dem Sparjahr 2021 neue Einkommensgrenzen gemäß Paragraph 2a des Wohnungsbau-Prämiengesetzes. So können ab Sparjahr 2021 Singles gefördert werden, deren zu versteuerndes Einkommen 35.000 Euro nicht übersteigt. Und Ehepaare dürfen nun 70.000 Euro verdienen als Höchstgrenze, um eine Wohnungsbauprämie zu erhalten. Über die Änderung informiert aktuell die Webseite des Bundesrats.

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