In den letzten Wochen war noch einmal Hoffnung aufgekeimt, dass die Aufzeichnungspflicht für Telefongespräche noch aus der geänderten Finanzanlagenvermittlungsverordnung herausgestrichen wird. Denn das Bundesfinanzministerium hatte in einem Positionspapier gefordert, dass der Kunde die Aufzeichnung von Telefongesprächen ablehnen können muss. Der Vermittlerverband AfW forderte deshalb die "Bundesregierung auf, ihrer eigenen Sichtweise zu folgen und das alternativlose Taping aus dem FinVermV-Entwurf zu streichen oder die Verabschiedung der FinVermV aufzuschieben"

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Mit reichlich Verspätung kam am Freitag die FinVermV im Bundesrat auf Tisch. Immerhin ein Jahr und neun Monate später, als ursprünglich geplant. An Punkt 68 wurde die neue Fassung der FinVermV gelistet und ohne Änderung durchgewunken. Für Finanzanlagenvermittler heißt das unter anderem, dass sie, wie andere Wertpapierdienstleister, auch Telefongespräche aufzeichnen. Das Gleiche gilt für Kommunikation über moderne elektronische Kanäle, etwa Online-Chats oder Videotelefonie. Einige Kritiker sprachen in dem Zusammenhang bereits vom Datenschutzmonster Taping. Denn alle aufzeichnungspflichtigen Gespräche über eine mögliche Vermittlung von Finanzprodukten müssen nun zehn Jahre aufbewahrt werden.

Mit dieser Regel sollten missbräuchliche Verhaltensweisen bei Finanzdienstleistern aufgedeckt oder bereits im Vorfeld unterbunden werden. So soll zum Beispiel dokumentiert werden, ob und wie der Kunde über Chancen und Risiken des empfohlenen Geschäfts beziehungsweise über die Eigenschaften der empfohlenen Finanzinstrumente informiert wurde. Für Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Gewerbeordnung (und damit der KWG-Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8) galt eine solche Aufzeichnungspflicht bisher jedoch nicht. Die neue Verordnung solle Anfang des zehnten Monats nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

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Während viele Marktteilnehmer die neuen Regeln kritisch betrachtet, sieht FondsKonzept-Vorstand Martin Eberhard auch eine Chance für 34f-Vermittler. Schließlich könnten insbesondere ungebundene Vermittler künftig noch besser den Markenkern einer unabhängigen Beratung herausstellen. Ein Beispiel seien die Regelungen zu Interessenkonflikten bei Vergütungen, die unbedingt vermieden und im Zweifelsfall offengelegt werden müssen. „Unabhängigkeit in der Beratung ist ein zentrales Qualitätsmerkmal von Finanzmaklern und kann mit der FinVermV gegenüber den Kunden offensiv ausgespielt werden.“, erklärt Eberhard. Vor diesem Hintergrund sollte die Neufassung nicht als Bedrohung, sondern vielmehr als Chance gesehen werden. Vermittler sollten ihr Geschäft insbesondere hinsichtlich der Arbeitsabläufe und der Wirtschaftlichkeit unter die Lupe nehmen und gegebenenfalls neu ausrichten.

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