Die voraussichtlichen Rechengrößen der Sozialversicherung für 2020 stehen fest und wurden im Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 veröffentlicht. Das berichtet Versicherungsmakler Sven Hennig auf seinem Blog "online-pkv". Der Entwurf wird im Oktober vom Bundeskabinett verabschiedet werden, wobei es in der Regel zu keinen Änderungen mehr kommt.

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Beitragsbemessungsgrenze in der GKV steigt um 150 Euro im Monat

Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) werden zum 01.01.2020 erneut erhöht. Damit werden sich Gutverdiener auf steigende Sozialversicherungsbeiträge einstellen müssen. Die Beitragsbemessungsgrenze gibt die Einkommenshöhe an, bis zu der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden müssen. Für Einkommen oberhalb dieser Grenze werden keine Beiträge fällig.

Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von derzeit 4.537,50 Euro auf 4.687,50 Euro im Monat angehoben werden. Für die gesetzliche Pflegeversicherung gelten die gleichen Werte. Die BBG in der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung gilt bundeseinheitlich und wird damit umgerechnet 56.250 Euro im Jahr betragen.

Für höhere Lohnnebenkosten sorgt auch die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Hier gibt es für die neuen und alten Bundesländer unterschiedliche Werte. Die BBG West wird 2020 auf 6.900 Euro festgesetzt, jährlich sind dies 82.800 Euro. In Ostdeutschland gilt im kommenden Jahr die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 6.450 Euro beziehungsweise jährlich 77.400 Euro.

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Jahresarbeitsentgeltgrenze klettert

Die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt von bislang 60.750 Euro auf 62.550 Euro im Jahr. Arbeitnehmer, die in die private Krankenversicherung wechseln wollen, müssen zukünftig mindestens diesen Betrag verdienen.

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