Hürde 55+

Als erste Hürde gilt: Ab dem Alter von 55 Jahren ist es nahezu unmöglich, zurück in die gesetzliche Krankenkasse zu wechseln. Gesetzliche Grundlage ist Paragraph 6 Abs. 3a des fünften Sozialgesetzbuches. Denn waren Menschen ab 55 in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert und waren sie außerdem mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig, ist ihnen die Rückkehr in die GKV in der Regel verwehrt.

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Den Grund dieser gesetzlichen Regel führt ein Papier des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags (WD 9 - 3000 - 060/17) aus: Die strenge Regel gilt dem Schutz der GKV vor der Abwanderung sogenannter „schlechter Risiken“ aus der PKV in die GKV. Könnte es doch ansonsten sein, dass junge Menschen durch günstige Prämien von der GKV in die PKV wechseln, sie aber in „teuren“ Altersjahren mit hohen Gesundheitsrisiken zurückwechseln und dann durch hohe Kosten die GKV zusätzlich belasten.

„9/10-Klausel“ als Kalkulationsrisiko

Als Kalkulationsrisiko aber für eine „Milchmädchenrechnung“ gilt: Man beachte, zu welchem Preis der Krankenversicherungsschutz im Alter zu haben ist. Denn auch für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) hat der Gesetzgeber eine Hürde gesetzt, die sogenannte „9/10-Klausel“. Gesetzliche Grundlage ist Paragraph 5 Abs. 1 Satz 1 Punkt 11 des 5. Sozialgesetzbuches. Demnach wird eine sogenannte „Vorversicherungszeit“ zur Bedingung gemacht für die Pflichtmitgliedschaft und den Anspruch auf die günstige Pflichtversicherung in der KVdR. Die gesetzliche Voraussetzung ist erfüllt, wenn seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat.

Für die Kalkulation der Ersparnisse durch einen Wechsel von der PKV in die GKV ist dieser Tatbestand wichtig. Denn: Bei versicherungspflichtigen Rentnern in der KVdR wird als Beitragssatz für die Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent berücksichtigt, diesen tragen jeweils zur Hälfte der Rentenversicherungsträger sowie der versicherungspflichtige Rentner. Zudem wird seit dem 01.01.2019 auch der durch die Kassen erhobene Zusatzbeitrag paritätisch zwischen Rentenversicherungsträger und Rentner aufgeteilt. Teurer hingegen ist die freiwillige Mitgliedschaft in der KVdR, denn in der Regel trägt der Rentner die Beiträge allein. Jedoch erwähnt eine Informationsbroschüre der Deutschen Rentenversicherung (DRV): Auf Antrag zahlt der Rentenversicherungsträger zumindest einen Zuschuss zur Krankenversicherung (R0815-00 DRV).

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Weit wichtiger aber für die Kalkulation: Bei freiwillig versicherten Rentnern hat die Krankenkasse für die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, wie die DRV-Broschüre ebenfalls ausführt. Aus diesem Grund sind neben der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich auch eine gesetzliche Rente aus dem Ausland, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit sowie weitere Einkünfte (zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung) beitragspflichtig. Der Versicherungsschutz kann unter diesen Bedingungen schnell teurer werden als ein Verbleib in der PKV – zumal zum einen das Zurück in die PKV mit dem Alter teurer wird, zum anderen durch den Wechsel in die GKV die Altersrückstellungen der privaten Krankenversicherung verloren gehen. Insbesondere Angestellte ab dem mittleren Alter sollten demnach sehr genau durchrechnen, ob sich ein Wechsel von der PKV in die GKV aufgrund der „9/10-Klausel“ wirklich lohnt.

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