Übergangsfrist für Erlaubnis endet

Wo zuvor eine Anzeigepflicht als Voraussetzung zur Berufszulassung genügte, führte ein neues Gesetz am 22. Juni 2017 auch für Wohnimmobilienverwalter und Hausverwalter die Pflicht zur Einholung einer gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) ein. Galt es der Bundesregierung doch, durch verhärtete Zulassungsregeln die Qualität des Berufsstandes zu sichern.

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Dieses „Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter“ verpflichtete die Verwalter zudem zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. "Neue" Verwalter mussten bereits ab dem 01. August 2018 eine Erlaubnis im Sinne des neuen Gesetzes beantragen und damit eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung vorweisen. Für bereits vor dem 01. August 2018 tätige Immobilienverwalter hingegen wurde eine Übergangsfrist eingeräumt. Diese Übergangsfrist läuft nun aus: Bis zum 01. März 2019 müssen alle Verwalter eine Erlaubnis nach § 34c GewO beantragen, wenn sie weiterhin ihren Beruf ausüben wollen.

Verordnung definiert Anforderungen an die Haftpflicht

Das bedeutet für viele Verwalter bis zum März: Eine Berufshaftpflicht muss her, die den gesetzlichen Vorgaben genügt. Die Anforderungen werden hierbei durch eine Verordnung vom 09. Mai 2018 definiert – der „Vierten Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung“. Genauestens vorgeschrieben ist die Mindestversicherungssumme für Vermögensschäden: 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall müssen es sein sowie 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Auch müssen Schäden durch Dritte abgedeckt sein, denen sich ein Immobilienverwalter zur Erfüllung gewerblicher Aufgaben bedient (im Sinne von § 278 BGB), ebenso Schäden durch Verrichtungsgehilfen.

Pflichten ergeben sich aber nicht nur für den Verwalter als Versicherungsnehmer. Auch das Versicherungsunternehmen wird in eine „Anzeigepflicht“ genommen und muss unter Angabe der Versicherungsnummer den Abschluss der Berufshaftpflicht anzeigen. Anzeigepflichtig ist auch die Beendigung oder Kündigung eines Versicherungsvertrages.

Tipps zur Berufshaftpflicht für Verwalter gibt Maklerportal

Tipps für die Berufshaftpflicht eines Haus- oder Immobilienverwalters, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausreichen, gibt zudem das Maklerportal exali.de – freilich nicht ohne kommerzielles Interesse, denn die Vermittlung von Berufshaftpflichtversicherungen ist das Kerngeschäft des Portals. Trotz dieses Einwands aber kann es lohnen, sich die Empfehlungen des Portals anzusehen. So werden Beispiele für „Schäden“ genannt, die „Hausverwalter, Immobilienverwalter & Co verursachen können“. Das Gesetz würde dabei nur zur Absicherung von Vermögensschäden verpflichten. Aber auch die Absicherung von Personen- und Sachschäden sollte laut Portal in der Berufshaftpflicht „drin“ sein.

Unterteilt in „Kategorien“ sind folgende Schäden denkbar, für die ein Immobilienverwalter oder Hausverwalter in Haftung genommen werden könnte:

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  • Personenschäden, zum Beispiel bei unzulänglicher Räumung der Gehwege im Winter und dadurch begründete Verletzung eines Passanten.
  • Sachschäden, zum Beispiel bei Verkennung einer defekte Wasserleitung, so dass eine nur oberflächliche Beseitigung vermeintlich harmloser Feuchtigkeitsflecken zu hohen Mehrkosten bei Rohrbruch führt.
  • Vermögensschäden – zum Beispiel, sobald durch Versäumnisse eines Hausverwalters ein Eigentümer der Immobilie finanziellen Schaden erleidet.

Zudem empfiehlt das Portal eine Absicherung von Nebentätigkeiten wie Entrümplungen, Hausmeistertätigkeiten oder Reparaturarbeiten, die auch für einen Hausverwalter anfallen können. Noch umfangreicher hingegen sollte der Versicherungsschutz sein, sollte ein Immobilienverwalter ebenfalls als Immobilienmakler oder Immobilienkreditvermittler wirken, was laut Portal keineswegs selten ist. Für diesen Fall wäre es notwendig, auch „überschneidende Tätigkeiten“ über den Versicherungsschutz abzudecken.