Wenn Verträge unwirksame Klauseln enthalten, müssen Unternehmen ihre Vertragspartner deutlich darüber informieren. Dies gelte in diesem Fall auch für Versicherungen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg. Die Verbraucherschützer hatten ursprünglich wegen undurchschaubarer Klauseln sowie auf Folgenbeseitigung gegen die Allianz Lebensversicherungs-AG geklagt.

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Allianz verliert vor dem BGH

Die Vorinstanzen hatten sich bezüglich der verwendeten Klauseln bereits für die Auslegung der Verbraucherzentrale entschieden. Jedoch hatte das Oberlandesgericht Stuttgart im August 2015 in einem Berufungsverfahren entschieden, dass die Allianz Lebensversicherungs-AG nicht verpflichtet werden könne, ihre Kunden über die Unwirksamkeit der Vertragsklauseln zu informieren.

Diesem Punkt haben nun die Karlsruher Richter widersprochen. Bisher mussten Unternehmen, die unzulässige Klauseln verwendeten, oft nur damit rechnen, für die Zukunft auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Schließlich wüssten nur wenige betroffene Kunden, dass sie durch rechtswidrige Klauseln einen finanziellen Schaden erlitten haben. Ergo könnten Verbraucher auch keine rückwirkende Erstattung verlangen.

Auswirkung auf andere Branchen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass Verbraucher, deren Versicherungsverträge unwirksame Klauseln enthalten, vom Versicherungsunternehmen deutlich darüber informiert werden müssen (AZ.: I ZR 184/15). „Nun müssen Versicherer gegenüber ihren Kunden Klartext reden, wenn sie mit umstrittenen Klauseln gearbeitet haben. Der Bundesgerichtshof hat Versicherungsnehmern mit seinem Urteil den Rücken gestärkt“, sagte Michael Knobloch, Vorstand der Verbraucherzentrale Hamburg.

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Mit der Entscheidung wurde der sogenannten Anspruch auf Folgenbeseitigung bei Versicherungsverträgen durchgesetzt. Gleichzeitig habe der Richterspruch auch weitreichende Folgen für andere Branchen. Demnach könnten Verbraucherschützer auch bei Unternehmen in anderen Märkten, die ebenfalls unwirksame Klauseln in ihren Verträgen haben, entsprechende Informationsschreiben einfordern. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen. Dieses müsse nun die vom BGH getroffenen Feststellungen für seine Entscheidung berücksichtigen. Das geht aus einer Pressemitteilung hervor.

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