Ende Juni 2017 zählte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) insgesamt 16,51 Millionen Riester-Verträge in Deutschland. Gleichzeitig ist jede fünfte Riester-Rente ruhend gestellt, die Sparer zahlen also keine Beiträge mehr ein. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage der Linken hervor.

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Für die knapp 16,5 Millionen Riester-Sparer könnte ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (AZ.: XI ZR 21/17) spannend sein. Denn die Karlsruher Richter bestätigten den Pfändungsschutz für das in einem Riester-Vertrag angesparte Kapital. Allerings müsse die Police durch eine staatlich Zulage gefördert worden sein. Ebenfalls nicht pfändbar seien Verträge die zum Zeitpunkt der Pfändung förderfähig gewesen sind. Dafür müsse der Schuldner jedoch die Zulagen bereits beantragt haben. Grundlage für den Pfändungsschutz sei, dass die Ansprüche nicht übertragbar wären.

Im betroffenen Fall hatte hatte eine Frau 2010 einen Riester-Vertrag abgeschlossen. Nach zwei Jahren Beitragszahlung wurde der Versicherungsvertrag beitragsfrei gestellt. Nach dem die Frau in finanzielle Schwierigkeiten geriet, eröffnete das Amtsgericht im April 2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Der Insolvenzverwalter kündigte daraufhin den Rentenversicherungsvertrag und verlangte die Auszahlung des Rückkaufswertes in Höhe von 172,90 Euro. Die Schuldnerin hatte vorher insgesamt 333 Euro in den Vertrag eingezahlt.

BGH stärkt Rechte von Riester-Sparern

Während das Amtsgericht Stuttgart einen Zugriff auf den Rückkaufswert untersagte, erklärten die Richter des Landgerichts Stuttgart das Vermögen aus dem Vertrag als durchaus pfändbar. Nun musste der BGH entscheiden. Die Richter unterstichen noch einmal den Pfändungsschutz von Riester-Renten. Dabei verwies das Gericht aber auch auf die notwendige Fördung des Vertrags. Da das Gericht nicht klären konnte, ob die Schuldnerin die Zulagen beantragt beziehungsweise schon erhalten habe, wurde der Rechtsstreit zurück an das Landgericht verwiesen.

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Im Umkehrschluss bedeutet das Urteil, dass Insolvenzverwalter Riester-Verträge durchaus kündigen dürfen und die Auszahlung des dem Versicherungsnehmer zustehenden Betrages an die Insolvenzmasse verlangen können. Dies ist jedoch nur möglich, solange noch keine staatlichen Förderzulagen geflossen sind oder diese - vorausgesetzt der Förderfähigkeit - beantragt wurden. Die Möglichkeit einer späteren Förderung reicht nicht aus, um eine Unpfändbarkeit anzunehmen. Das hatte bereits das Amtsgericht München in einem ähnlichen Fall entschieden (AZ 273 C 8790/11).

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