Wollen VW-Fahrer, die vom Abgasskandal betroffen sind, gegen den Autohersteller klagen, muss deren Rechtsschutzversicherung einspringen. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf im Rahmen eines Berufungsverfahrens (AZ.: I-4 U 87/17) unterstrichen.

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Im betroffenen Fall hatte die Versicherung des Autobesitzers die Deckung der Klage abgelehnt. Der Versicherer sah für die Verfolgung eines Schadensersatzanspruches gegen die Herstellerin keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Immerhin könne der Käufer keinen konkreten Schaden benennen oder beziffern. Zudem sei die Fahrtauglichkeit nicht eingeschränkt und auch die Betriebserlaubnis bestehe weiterhin. Der Mangel sei außerdem mit geringem Aufwand zu beheben. Der Versicherer hatte dem Volkswagen-Fahrer daraufhin geraten mit einer Klage zu warten und den Schadenersatz zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen.

Der Ansicht der Versicherung widersprach nun das OLG Düsseldorf. So bestünden für eine auf Rückabwicklung des Kaufvertrags durchaus hinreichende Erfolgsaussichten, erklärten die Richter. Das hätten auch Entscheidungen mehrerer Landgerichte gezeigt. Diese hatten jeweils in erster Instanz dem VW-Käufer einen Schadensersatzanspruch zugesprochen.

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Der Versicherungsnehmer verstoße mit seiner beabsichtigten sofortigen Klage gegen den Automobilbauer auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, erklärte das Gericht. Deshalb sei dem Käufer auch nicht zuzumuten, trotz vorhandener Erfolgsaussichten mit rechtlichen Schritten zu warten. Überdies sei es stets Sache des Autokäufers zu entscheiden, wann er seine Ansprüche gegen die Herstellerin geltend machen wolle und wann nicht. Dies sei von seinem Versicherungsvertrag gedeckt. Nach dem Hinweis des Gerichts hatte der Versicherer die Berufung zurückgenommen. Einhergehend damit wurde das Urteil aus der ersten Instanz rechtskräftig.

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