Gutachter müssen den Auftraggeber bei einem deutlich über dem ortsüblichen Tarif liegenden Honorar darüber aufklären, dass der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer das Honorar gegebenenfalls nicht in vollem Umfang erstattet. Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden (AZ: VII ZR 95/16) und verwies den Fall zurück an das Landgericht Frankfurt.

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Honorar verhältnismäßig kaum begründbar

Im betroffenen Fall hatte der Geschädigte eines Verkehrsunfalles eine Honorarvereinbarung mit einem Sachverständiger abgeschlossen. Die Höhe des Honorars orientierte sich an der Schadensumme. Das berechnete Honorar belief sich auf 1.044,11 Euro. Allerdings verweigerte der Versicherer die komplette Zahlung und überwies lediglich 848 Euro. Die restlichen 196,11 Euro musste der Geschädigte zahlen und forderte dies anschließend von der Versicherung ein. Der Unfallschaden wurde übrigens auf knapp 2.300 Euro taxiert.

Daraufhin kam es zum Rechtsstreit zwischen dem Sachverständigen und dem Kfz-Haftpflichtversicherer, der den Differenzbetrag zurückerstattet haben und gleichzeitig ein richtungsweisendes Urteil erwirken wollte. Der Fall wurde nun final vom Bundesgerichtshof thematisiert. Zwar erklärten die Karlsruher Richter, dass in diesem Fall weder der Tatbestand des Wuchers noch der Sittenwidrigkeit gegeben sei. Dafür müsse der Gutachter über die Kostenrisiken aufklären, wenn er über dem ortsüblichen Honorar abrechnen möchte. Zumal das berechnete Honorar das übliche Honorar für eine vergleichbare Leistung immerhin um 392,72 Euro übersteige. So hielten die Richter eine Forderung von rund 1.000 Euro bei einem Unfallschaden von 2.300 Euro für kaum begründbar.

Gutachter muss über Nichterstattung aufklären

Das Gericht erklärte, dass bei der Anbahnung eines Vertragsverhältnisses eine Aufklärungspflicht eines Vertragspartners bestehe, wenn es Umstände gäbe, die den Vertragsabschluss beinflussen würden. Der Geschädigte habe nicht erkennen können, dass es sich um ein überhöhtes Honorar handele. Auch solle er für eine Entscheidung keine Marktforschung betreiben müssen. Ergo: Wenn der Geschädigte in diesem Fall gewusst hätte, dass er gegebenenfalls Geld für das Gutachten zahlen müsse, dann hätte er wohl Abstand vom Vertragsabschluss genommen.

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Bei der Rechtssprechung bezog sich der BGH auf vergleichbare Fälle bei erhöhten Mietwagenkosten. Zwar gäbe es prinzipiell keine fixen Honorarsätze. Gleichwohl sollten sich diese an den frei zugänglichen Honorarumfragen von Verbänden freier Kraftfahrzeug-Sachverständiger orientieren.

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