Einfach zu merken: Wenn der Chef dem Mitarbeiter etwa auch bei Ausscheiden aus seinen Diensten die Betriebsrente auszahlt, also abfindet, dann muss der Mitarbeiter als Kassenversicherter an AOK & Co künftig den gesamten Beitrag aufwenden. Bisher kostete dies den Versicherten nur die Hälfte, weil Abfindungen von Betriebsrenten bisher als Arbeitslohn galten, bei dem sich bekanntlich Chef und Mitarbeiter die Sozialbeiträge teilen.

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In Zukunft sind Abfindungen als Versorgungsbezug zu werten, vulgo als Rente. Und bei Betriebsrenten zahlt der Versicherte den Beitrag an die Krankenkasse stets allein. Auf den neuen Status von abgefundenen Renten als Versorgungsbezug haben sich die Spitzenverbände der Sozialversicherung jetzt geeinigt, meldet „Haufe.de“. Die neuen Regeln sollen ab 1. Juli gelten.

Vor 12 Jahren hatte das Bundessozialgericht erstmals bei Abfindungen von Betriebsrenten als Rente – und damit der vollen Beitragslast bei Mitarbeiter - votiert (B 12 KR 30/03 R). Dieses Urteil hatten die Spitzenverbände der Sozialkassen bislang als Einzelfall und somit nicht bedeutsam eingeordnet. In jüngerer Zeit, wird berichtet, haben das Bundessozialgericht im Jahr 2012 (B 12 KR 26/10 R) und das Landessozialgericht Baden-Württemberg (2015, L 11 R 1130/14) aber ebenfalls Abfindungen von Betriebsrenten-Anwartschaften als Versorgungbezug gewertet.

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Die genannten Urteile stufen die Spitzenverbände jetzt als „ständige“ und somit einen neuen Weg weisende Rechtsprechung ein: Abfindungen kosten jetzt den vollen Kassenbeitrag, zahlbar durch den Begünstigten. Der Arbeitgeber wird von dieser Kostenlast befreit, wenn er Betriebsrenten an seinen Mitarbeiter abgeltet.