Jeder PKV-Kunde hat Anspruch auf einen Tarifwechsel, wenn die eigene Versicherung einen vergleichbaren Tarif günstiger anbietet. Einen Leistungsausschluss, Risikoaufschlag oder eine Wartezeit kann der Versicherer nur dann von seinem Kunden verlangen, wenn der Patient auf Mehrleistungen aus diesem Tarif besteht.

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Nach dem Urteil (OLG Karlsruhe, 14.01.2016 - 12 U 106/15) des OLG Karlsruhe ist der Versicherer verpflichtet, den Kunden und seine Ehefrau im neuen Tarif ohne einen Wagnis- bzw. Risikozuschlag aufzunehmen. Im entsprechenden Fall hatte der Versicherer einen Risikozuschlag erhoben. Bei einem Tarifwechsel, so das OLG, dürfe die ursprüngliche Risikoeinstufung allerdings nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers geändert werden.

Wechsel in einen Tarif mit geringerem Selbstbehalt

Der Versicherungsnehmer (Kläger) unterhält bei seiner Versicherungsgesellschaft seit 1983 einen privaten Krankenversicherungsvertrag. 1993 wurde darüberhinaus seine Ehefrau als weitere versicherte Person aufgenommen. Bis zum 31.12.2011 waren der Kläger und seine Ehefrau in einem alten Tarif versichert. In diesem Tarif betrug die Höhe der Selbstbeteiligung 1.404,00 Euro. Risikozuschläge waren nicht vereinbart.

Im Dezember 2011 wünschte der Kläger für sich und seine Ehefrau einen Wechsel in einen anderen Tarif. Dies ist nach den Kriterien des § 204 VVG möglich. Dieser beinhaltet auch das Recht des Versicherers, für etwaige bessere Leistungen des neuen Tarifs einen angemessenen Risikozuschlag zu verlangen. Der Ausgangstarif hatte eine höhere Selbstbeteiligung als der Zieltarif (500,00 Euro). Der Leistungsumfang sollte allerdings gleich bleiben.

Versicherer verlangte aktuelle Gesundheitsprüfung - ohne Erfolg

Ohne vorherige Absprache mit dem Kunden erhob der Versicherer einen Risikozuschlag und bezog sich in seiner Begründung auf eine aktuelle Gesundheits-Prüfung. Demnach wurden beim Versicherten einige Erkrankungen, etwa Osteoporose oder Veränderungen des Rückens und der Wirbelsäule. Bei seiner Frau lag plötzlich eine Fettstoffwechselstörung und eine Beinvenenerkrankung vor.

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Der Versicherungskunde beharrte darauf, dass es bei der Berechnung seine Beitrages auf den Gesundheitszustand bei der Antragstellung ankomme, während der Versicherer auch den aktuellen Gesundheitszustand berücksichtigt wissen wollte. In seinem Urteil hat das Oberlandesgericht dem Kläger recht gegeben und verpflichtet die Gesellschaft, den Versicherungsnehmer und seine Ehefrau im neuen Zieltarif ohne einen Wagniszuschlag zu versichern – trotz niedrigeren Selbstbehaltes. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Revision zugelassen.

Landesrechtsprechungsdatenbank des Bundeslandes Baden-Württemberg

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