Das Mittel der Wahl: Die Transportversicherung

Hendrik Rennert, Geschäftsführer von Finanzchef24 GmbH. Finanzchef24 Zwei wichtige Fakten: Laut § 451e Handelsgesetzbuch haftet das Umzugsunternehmen für das Umzugsgut bis zu einem Wert von 620 Euro pro Kubikmeter Laderaum. Und: Eine Betriebshaftpflicht schließt Sachschäden, die am Umzugsgut während des Transports entstanden sind, kategorisch aus. Deshalb wäre eine Frachtführerhaftpflichtversicherung zunächst die erste Wahl. Diese Versicherung ist bei Transportfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen sogar Pflicht!

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Im Idealfall entscheidet sich der Unternehmer aber für eine Transportversicherung (auch Möbeltransport- beziehungsweise Umzugsgutversicherung genannt). Denn: Sie kommt auch für Sachschäden an und den Verlust von Umzugsgut auf, selbst wenn der Unternehmer gesetzlich nicht zur Haftung verpflichtet ist. Darüber hinaus sichert sie auch reine Vermögensschäden ab, die beispielsweise durch Lieferfristverzögerungen entstehen können.

Was man noch so wissen sollte:

  • 1. Privatkunden genießen besonderen Schutz Die Kunden von Umzugsunternehmen sind in der Regel Privatpersonen und genießen einen besonderen gesetzlichen Schutz. Deshalb ist der Unternehmer verpflichtet, seine Kunden über folgendes aufzuklären:Das Umzugsgut ist nur zum Zeitwert und nicht zum Neuwert versichert. Einige Versicherer bieten eine Versicherung zum Neuwert an.
    Es ist möglich, das Umzugsgut zu einem höheren Wert als die gesetzlich vorgeschriebenen 620 Euro pro Kubikmeter Ladefläche zu versichern. Diese Deckungserweiterung kann den Kunden in Rechnung gestellt werden.

  • 2. Haftungsausschlüsse bieten Potential zur Kundenbindung
    War ein Schaden unabwendbar – beispielsweise wenn höhere Gewalt im Spiel war - kann das Umzugsunternehmen nicht haftbar gemacht werden. Höhere Gewalt liegt beispielsweise bei Schäden infolge von starken Unwettern vor. Allerdings muss das Umzugsunternehmen nachweisen, dass es sich tatsächlich um einen (absolut) unabwendbaren Schaden gehandelt hat. Einen weiteren Haftungsausschluss stellt beschädigtes Umzugsgut dar, welches zuvor durch den Kunden selbst mangelhaft verpackt oder unzureichend gekennzeichnet wurde. Ein Beispiel: Geschirr wird in einem Karton transportiert, der nicht mit einem Vermerk „zerbrechlich“ beschriftet wurde.

    Eine Lösung im Sinne der Kundenbindung: Selbst wenn Umzugsunternehmen gesetzlich nicht für solche Schäden haften müssen, können sie diese explizit in ihre Transportversicherung aufnehmen. Damit bieten sie ihren Kunden einen signifikanten Mehrwert.

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