Eigentlich ist es im Agenturgeschäft ganz normal. Kann der gebundene Vermittler ein bestimmtes Geschäft nicht vermitteln, weil sein Versicherer das passende Produkt nicht in seinem Angebot führt, dann gibt der Vermittler das Geschäft weiter. Die so genannte Ventillösung. Oft unterhalten Versicherer zu diesem Zweck eigene Makler-Unternehmen oder kooperieren mit einem solchen unabhängigen Vermittler.

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Auf diese Weise bleibt zwar nicht das eigentliche Geschäft im Hause des Versicherers, aber wenigstens ein Teilumsatz in Form von Provision bleibt in der Kasse der Gesellschaft und seines Agenten. Weiterer Vorteil dieses Verfahrens ist der Kundenschutz, weil der Makler-Partner den von dem Versicherer vermittelten Kunden in Ruhe lässt. Anscheinend hat dieses Verfahren nur Gewinner: Versicherer, Agenturist, Makler und Kunde. Nur scheint dieses Vorgehen nicht mehr durchführbar

Vermittler wird zum Handelsvertreter für den Makler

Das Landgericht Freiburg hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 30.12.2015 festgestellt, dass gebundene Vermittler, die eigene Kunden an Versicherungsmakler vermitteln, gegen die Gewerbeordnung verstoßen. Dies selbst dann, wenn der Agenturist lediglich den Maklerauftrag beim Kunden unterschreiben lässt und das Papier sodann an den Makler weitergleitet.

Durch diesen Ablauf, laut schriftlichem Urteil in neun Fällen, ist der Vertreter nach Ansicht des Landgerichts zum Handelsvertreter für den Makler geworden, somit gegenüber dem Kunden als Makler anzusehen. Dies wertet das Gericht als Verstoß gegen die Erlaubnis des gebundenen Agenten. Im Urteil heißt es:

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„Im Verhältnis zu den Kunden gilt er deshalb als Versicherungsmakler. Als solcher hat er die Maklervollmachten, die nach seinem eigenen Vortrag gleichzeitig das Kausalverhältnis mitumfassen sollen, unterzeichnen lassen und an die Maklergesellschaft weitergeleitet. Eine solche Doppeltätigkeit verstößt gegen die ihm erteilte Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO“ (Az.: 2 O 86/15 KfH).

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