"Zukünftige Sondertilgungsrechte werden bei vorzeitiger Darlehens-Tilgung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt." So oder ähnlich steht es in vielen Kreditverträgen der Banken zu lesen. Und genau diese Klausel der beklagten Sparkasse Aurich hat der Bundesgericht (BGH) jetzt gekippt.

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BGH: Vorfälligkeits-Entschädigung unwirksam

Eine Klausel im Kleingedruckten, die zukünftige Sondertilgungsrechte des Kunden bei der Berechnung der Vorfälligkeits-Entschädigung nicht berücksichtigt, ist unwirksam, schreibt das Gericht in einer Pressemitteilung (Az.: XI ZR 388/14).

Geringere Restschuld bedeutet geringeren Zinsschaden

Wenn ein Darlehensnehmer regelmäßig Sondertilgungen an seine Bank überweist, sinkt seine Restschuld Jahr für Jahr. Und genau diese möglichen, nicht tatsächlichen Tilgungen müssen die Banken in ihre Rechnung einbeziehen, wenn sie abgängigen Kreditkunden den Zinsschaden wegen Vorfälligkeit berechnen. Dadurch kann sich die Restschuld, für die der Kunde einen Zinsschaden an seine Bank zu bezahlen hat, erheblich verringern.

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Angenommen, ein Kunde dürfte laut Vertrag jedes Jahr zehn Prozent des anfänglichen Kreditbetrags sondertilgen und seine Zinsbindung laufe noch fünf Jahre. Dann würde sich die Restschuld des Kreditnehmers, für die die Bank die Vorfälligkeits-Entschädigung ermittelt, fast halbieren (reguläre Zinsen und Tilgungen hier nicht berücksichtigt). Dies ist mathematische die Konsequenz aus dem BGH-Urteil, für Banken und Verbraucher. Für die Geldhäuser dürfte das höchste deutsche Gericht ein teures Urteil gesprochen haben.

Bundesgerichtshof

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