Tief „Gudrun“ hat zuletzt Eis und Schnee nach Deutschland gebracht, nun folgt Hoch „Benno“ und beschert den Bundesbürgern eine deutliche Abkühlung. Auf bis zu minus 15 Grad können die Temperaturen in einigen Regionen rutschen, warnt der Deutsche Wetterdienst. In Gebirgstälern sind sogar minus 20 Grad möglich.

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Wohngebäudeversicherung definiert Heizen als Vorsorgepflicht

Die Kälte bringt auch Pflichten für die Besitzer einer Wohngebäudeversicherung mit sich. Was viele Versicherungsnehmer nicht wissen: Hauseigentümer müssen Vorsorge tragen, dass an Heizungen und Rohren keine Frostschäden entstehen können. Das gilt besonders dann, wenn das Haus längere Zeit unbewohnt ist, etwa weil es sich um einen Zweitwohnsitz handelt. Auch nichtbewohnte Gebäude und Gebäudeteile müssen ausreichend beheizt werden!

In den Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen ist vorgeschrieben, dass Versicherungsnehmer:

  1. das Gebäude ausreichend beheizen
  2. Zustand und Funktion der Heizung regelmäßig kontrollieren
  3. oder alle wasserführenden Einrichtungen und Anlagen gesperrt und entleert werden müssen.

Versicherungsschutz steht auf dem Spiel!

Kommt der Versicherte diesen Pflichten nicht nach, droht bei einem Rohrbruch oder anderweitigen Frostschaden der Verlust des Versicherungsschutzes. Allerdings entscheidet der Einzelfall, ob der Versicherte ausreichend vorgesorgt hat. So wird in vielen Verträgen die Formulierung „genügend häufige Kontrolle“ verwendet.

Laut einem Richterspruch des Bundesgerichtshofes ist es hier bereits ausreichend, ein störungsfreies Funktionieren der Heizung „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge“ zu garantieren. Im verhandelten Rechtsstreit erhielt ein Hausbesitzer eine Geldleistung zugesprochen, obwohl er seine Anlage 11 Tage lang nicht kontrolliert hatte (BGH, 25.06.2008, IV ZR 233/06).

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Alter und Bauart des Hauses entscheidend für Kontrolldichte

Auf der sicheren Seite ist der Versicherte in der Regel, wenn ein plötzlicher und unerwarteter Heizungsausfall den Frostschaden bewirkt hat – obwohl die Heizung oft genug kontrolliert wurde. Denn gerade für solche Vorfälle schließen die Verbraucher bekanntlich eine Wohngebäude-Police ab. Hier spricht der BGH von einer „ausgewogenen Risikoverteilung“, die zwischen Kunden und Versichertem bestehen müsse. Wie oft eine Heizung kontrolliert werden muss, ist abhängig von ihrer Bauart, dem Alter, der Funktionsweise, Zuverlässigkeit und Störanfälligkeit. Im Zweifel hilft der zusätzliche Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, die Forderungen durchzusetzen.

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