Seit 2005 gilt das Alterseinkünftegesetz in Deutschland. Mit der Einführung wurde die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorge-Aufwendungen und Altersbezügen neu geregelt. Damit wurde auch die nachgelagerte Besteuerung von Renten eingeführt.

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Während vorher lediglich Ruheständler mit relativ hohen Altersbezügen Steuern entrichten mussten, wurden 2005 im ersten Schritt 50 Prozent der Rente steuerpflichtig. Bis 2040 wird der steuerpflichtige Teil des Altersgeldes stufenweise auf 100 Prozent angehoben.

Rentner bemängeln Verstoß gegen das Gleichheitsgebot

Daraufhin hatten ein ehemaliger Freiberufler und zwei Pensionäre Verfassungsbeschwerden eingereicht. Dabei verwiesen sie darauf, dass ihre bis 2004 geleisteten Rentenbeiträge steuerentlastet waren und nun besteuert würden. Die Rentenbesteuerung würde damit gegen das Gleichheitsgebot verstoßen. Da es Renteneinkünfte aus den verschiedenen Basisversorgungen gleich behandele, obwohl die hierfür bis 2004 geleisteten Beiträge teilweise in unterschiedlichem Maße steuerentlastet waren.

Das Bundesverfassungsgericht widersprach diesem Grundgedanken und ließ dementsprechend drei Verfassungsbeschwerden gegen das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz nicht zur Entscheidung zu.

Dem Gesetzgeber habe beim Systemwechsel hin zu einer nachgelagerten Besteuerung von Renteneinkünften aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufsständischen Versorgungen ein weiter Gestaltungsspielraum zugestanden. Insbesondere für die Übergangszeit bestand die Notwendigkeit einer einfachen, praktikablen und gesamtwirtschaftlich tragfähigen Lösungen, kommentierten die Richter ihre Entscheidung.

Gleichbehandlung von Renteneinkünften aus verschiedenen Basisversorgungen ist verfassungskonform

Demnach sei die Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Folglich sei die Gleichbehandlung von Renteneinkünften aus den verschiedenen Basisversorgungen, obwohl die hierfür bis 2004 geleisteten Beiträge teilweise in unterschiedlichem Maße steuerentlastet waren, verfassungskonform.

So heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:

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Der Bundesfinanzhof hat zu Recht angenommen, dass der Gesetzgeber mit der neuen Ausrichtung auf die nachgelagerte Besteuerung, soweit sie in der endgültigen Ausgestaltung zu einer die gesamten Renteneinnahmen umfassenden Besteuerung führt, grundsätzlich eine den Gleichheitssatz nicht verletzende Regelung geschaffen hat. Die unterschiedslose Besteuerung der Alterseinkünfte von vormaligen Arbeitnehmern und vormals selbständig Tätigen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG führt nicht zu einer Ungleichbehandlung dieser beiden Personengruppen, weil die Rentenanwartschaften beider in der aktiven Phase unter vergleichbaren Bedingungen aus nicht versteuertem Einkommen gebildet werden können. Dadurch unterscheiden sich beide gleichermaßen von den Renten aus privaten Renten- oder Lebensversicherungen, die - aufgrund ihrer „vorgelagerten“ Besteuerung in der Aufbauphase - in der Auszahlungsphase nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG nur mit einem Ertragsanteil der Besteuerung unterliegen.

Bundesverfassungsgericht

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