Existenzgrundlage absichern

Dr. Jan Schlüter, Leiter Finanzchef Pro, die Gewerbelösung für Versicherungsmakler bei der Finanzchef24 GmbH Die Existenzgrundlage jedes Einzelhändlers stellen seine Waren und die Geschäftseinrichtung dar. Ob als Lagerbestände oder in den Regalen des Geschäfts, sie sind wertvolles Kapital. Dieses sollte versichert sein und zwar mit einer Inhaltsversicherung, die Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel sowie Einbruchdiebstahl abdeckt. Besonders wichtig ist, dass bei Abschluss der Versicherung der genaue Wert des Gesamtinventars angegeben wird. So lässt sich einer Unterversicherung im Schadenfall vorbeugen.

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Die versicherten Risiken sind erweiterbar: Beispielsweise lassen sich Schäden aufnehmen, die durch eine Wasserlöschanlage im Warenlager entstanden sind; oder Elementarschäden wie Hochwasser, Erdrutsch oder Schneedruck.

Nahezu unverzichtbar ist auch die Betriebsunterbrechungsversicherung in Ergänzung zur Inhaltsversicherung. Bei einer vorübergehenden Schließung des Geschäfts, zum Beispiel aufgrund eines Brandes, ersetzt sie die Umsatzeinbußen des Ladenbesitzers. Wichtig für Lebensmitteleinzelhändler: Diese sollten sich für den Fall einer behördlichen Betriebsschließung zusätzlich durch eine Betriebsschließungsversicherung absichern.

Personenschäden sind am häufigsten


Der Boden ist frisch gewischt, die Rutschgefahr nicht entsprechend gekennzeichnet und schon ist es passiert: Ein Kunde stürzt und verletzt sich. Jetzt kommt die Betriebshaftpflichtversicherung ins Spiel. Sie deckt nicht nur Personenschäden ab, sondern auch Sachschäden sowie Vermögensfolgeschäden. Auch Schäden durch den Verlust fremder Schlüssel (sogenannte Schlüsselschäden) sind in der Regel im Versicherungsschutz mitinbegriffen. Und: Schäden an angemieteten Räumen werden ebenfalls abgedeckt.

Für den Fall, dass der Einzelhändler Waren ausliefert, sollten Be- und Entladeschäden im Versicherungskonzept einhalten sein. So werden Schäden an fremden Transportfahrzeugen, die beim Be- und Entladen von Waren entstehen, abgedeckt. Die für den Versicherungsnehmer (und seine Kunden) bestimmte Ware ist jedoch nicht über eine Betriebshaftpflicht abgedeckt. Solche Schäden müssen speziell über eine Transportversicherung versichert werden.

Produkthaftpflicht für den Einzelhändler?


Bei Produkten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) haftet in erster Linie der Hersteller für Produktschäden. Der Einzelhändler kann also Reklamationen direkt an diesen weiterleiten. Voraussetzung: Dem Geschädigten muss innerhalb eines Monats der Hersteller oder Lieferant genannt werden. Bringt aber ein Einzelhändler seinen Firmennamen auf einem nicht selbst hergestellten Produkt an, gilt er als „Quasihersteller“. Er haftet, außer er hat neben dem eigenen Namen auch den des Herstellers auf dem Produkt angebracht oder fungiert nachweißlich als reiner Händler.

Noch schärfere Regelungen gelten beim Import von Waren aus Nicht-EWR-Ländern: Der Einzelhändler gilt nach dem Verbraucherschutz rechtlich als Hersteller und muss dementsprechend für Schäden durch die verkauften Produkte haften. In diesem Fall sollte die Betriebshaftpflichtversicherung zwingend um den Einschluss einer konventionellen Produkthaftpflicht ergänzt werden.

Warenlieferungen individuell absichern

Liefert der Einzelhändler seine Waren selbst mit seinen eigenen Kraftfahrzeugen aus, ist eine Autoinhaltsversicherung ratsam. Sie versichert auch Schäden an Waren, die beim Be- und Entladen entstehen. Der Abschluss einer Warentransportversicherung kann sich ebenfalls lohnen: Zwar haften Spediteure und Frachtführer für Schäden an den transportierten Waren, aber diese Haftung ist begrenzt. Zum einen wird für die beschädigten Waren nicht der Neu-bzw. Wiederanschaffungswert, sondern nur der Zeitwert ersetzt. Zum anderen können je nach Versicherungskonzept des Frachtführers oder Spediteurs bestimmte Schäden von der Haftung ausgeschlossen sein.

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Neben den genannten Versicherungen sollten Einzelhändler auch immer eine gewerbliche Rechtsschutzversicherung abschließen. Vor juristischen Auseinandersetzungen, etwa mit dem Vermieter oder Mitarbeitern, ist niemand gefeit.

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