In dem Merkblatt "Hinweise zur Bereichsausnahme für die Vermittlung von Investmentvermögen und Vermögensanlagen (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG)" hat die BaFin die Anforderungen konkretisiert, die ein 34f-Vermittler erfüllen muss, um den Rahmen seiner Befugnisse nicht zu sprengen.

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Wenn ein Vermittler bei seiner Tätigkeit die Voraussetzungen dieser sogenannten Bereichsausnahme erfüllt, bedürfe es für ihn keiner Erlaubnis der BaFin nach Paragraf 32 Kreditwesengesetz (KWG), so teilt der Rechtsanwalt Oliver Korn von der Berliner Kanzlei GPC Law mit.

Merkblatt konkretisiert Vermittler-Befugnisse

Das Merkblatt der Behörde konkretisiert laut Korn, was unter Anlagevermittlung und Anlageberatung zu verstehen ist, an welche Unternehmen vermittelt werden dürfe und auf welche Investmentvermögen oder Vermögensanalgen sich die Tätigkeit des Finanz-Anlagen-Vermittlers beziehen müsse. Die Bafin weist auf dem Blatt ferner darauf hin, dass der Vermittler keine Befugnis habe, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder Anteilen zu verschaffen.

Neues zum Thema der verbotener Abschlussvermittlung, welches im Vorjahr 2014 akut wurde, gibt es nicht. "Die Merkmale, die die BaFin näher beschreibt, stehen alle im Gesetz. Das Merkblatt verdeutlicht den Finanz-Anlagen-Vermittlern, welche Anforderungen zu erfüllen sind", so Korn. "Somit sollte in einem solchen Merkblatt eigentlich keine Überraschung zu erwarten sein, da es sich ja nur um eine Auslegung von vorhandenen Normen handelt."

Tatsächlich erscheint es dem Leser zunächst, als seien die Informationen des Merkblatts im Vergleich zur alten Fassung lediglich neu geordnet worden. Doch gibt es einen Textbestandteil der präzisiert und ausgebaut wurde, nämlich die Ausführungen darüber, dass ein Finanzanlagenvermittler nicht befugt sein darf, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern verschaffen darf.

Keinesfalls vertraglicher Zugriff auf Kundengelder

Die Bafin führt aus, dass sich ein Vermittler keinesfalls vertraglichen Zugriff auf Kundengelder einräumen lassen und sich auch über andere Wege nicht die Möglichkeit dazu verschaffen darf. "Dies gilt auch für Fälle in denen Vermittler und Kunde beispielsweise einen Zwischenerwerb für zweckmäßig erachten sollten. So soll verhindert werden, dass beispielsweise den Kunden ein Insolvenzrisiko des Vermittlers trifft. Ein solches Insolvenzrisiko in der Person des Vermittlers hat sich für den Kunden darin zu erschöpfen, dass er gegebenenfalls einen Anspruch wegen eines Beratungsfehlers nicht mehr erfolgreich geltend machen kann", erläutert Korn.

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Die neuen und erweiterten Ausführungen der Bafin zu diesem Thema sollen verdeutlichen, dass die Bafin darauf ein stärkeren Fokus hat. Der Hintergrund für die Fokussierung ist, dass sich immer wieder Fällen ereigneten, in welchen Vermittler Kundengelder annehmen und weiterleiten. Die Bafin erkennt hier einen Handlungsbedarf und gibt sich in solchen Fällen auch strikt. "Denn durch die Annahme von Kundengeldern handelt der Vermittler außerhalb seiner Befugnis nach Paragraf 34 f GewO", erklärt der Berliner Anwalt und ergänzt weiter: "Das ist ein Verstoß gegen Paragraf 32 KWG und somit eine Straftat. Es handelt sich also nicht etwa um ein Kavaliersdelikt."

fondsprofesionell.de

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