Alle Finanzanlagevermittler, die schon seit längerem in ihrem Gewerbe aktiv waren, genauer: mindestens seit dem Jahr 2006, hatten zwei Optionen: Beim Sachkundenachweis, der für die Gewerbeerlaubnis nach dem neuen Paragraphen §34f GewO unabdingbar ist, konnten sie statt einer Sachkundeprüfung auch einfach ihre ununterbrochene Berufspraxis seit dem ersten Januar 2006 nachweisen. All jene also, die in den Jahren 2006 bis 2011 in Selbstständigkeit tätig waren, mussten für diesen Zeitraum Prüfberichte nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) vorlegen. Auf diese Weise konnte die Sachkundigkeit durch die nachgewiesene Berufserfahrung im Metier als gegeben gelten.

Anzeige

Anerkennung von Sachkundenachweisen

Alle MaBV-Prüfberichte, die nicht in der damals vorgeschriebenen Jahresfrist beim Gewerbeamt eingereicht wurden, sind dabei trotzdem als Sachkundenachweis anzuerkennen, dies ist im letzten Jahr bereits gerichtlich geklärt worden. Damit können diese Unterlagen nachgereicht werden - trotz Ablauf der Frist besitzen sie ungebrochene Gültigkeit. Damals noch offen war allerdings, ob auch die Vermittler die geforderten Prüfberichte nachreichen dürften, die für alle oder einige der betreffenden Jahre sogenannte "Negativerklärungen" abgegeben hatten. Negativerklärungen erfolgen, wenn in dem betreffendem Jahr weder eine beratende noch ein vermittelnde Tätigkeit erfolgt ist.

Einen derartigen Fall behandelte das Verwaltungsgericht Stuttgart im Februar (Beschluss vom 25.02.2015 - 4 K 313/15, nicht rechtskräftig). Der Fall wurde zugunsten eines Vermittlers entschieden, der durch die Berliner Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte vertreten wurde. Die Argumentation des Gerichts war schließlich diese: Man könne aus der Bescheinigung der "Nichtigkeit" durch die Negativerklärungen nicht schlussfolgern, dass die nun nachgereichten, korrigierenden Prüfberichte falsch seien.

Löschung im Finanzanlagenvermittlerregister

"Neue Hoffnung für Alte-Hasen!" formulierte es darum Rechtsanwalt Norman Wirth in Osterlaune. Zugleich gab der Berliner Anwalt weniger lustig zu bedenken: "Wer vor Ablauf des Jahres 2014 nach Ansicht der zuständigen Behörde den Sachkundenachweis nicht erbracht hat, dessen Eintragung im Finanzanlagenvermittlerregister wurde automatisch gelöscht.“ Seit dem Jahreswechsel 2014/15 ist nicht zufällig ein beachtlicher Teil von Finanzanlagevermittlern aus dem beim DIHK geführten Register gelöscht worden.

Anzeige

Rechtsanwalt Norman Wirth gibt den Betroffenen folgenden Rat: „Wer aber aus dem Register gelöscht wurde, weil die Behörde die nachgereichten Prüfberichte nicht anerkannt hat, hat nunmehr auch bei zuvor abgegebenen Negativerklärungen gute Chancen dagegen erfolgreich gerichtlich vorzugehen! Ein Blick ins Register und gegebenenfalls der Gang zum Anwalt ist daher für diejenigen unbedingt anzuraten, die noch Ende letzten Jahres Prüfberichte nachgereicht haben."

PR Wirth-Rechtsanwälte

Anzeige