Die Aufgabe eines Anlageberaters ist es eigentlich, Kunden über geeignete Geldanlagen aufzuklären. Dass hierbei die Privatanleger auch in der Pflicht sind, die Plausibilität einer Geldanlage zu hinterfragen, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf. Demnach beginnt die Verjährung von Ansprüchen bereits, wenn entgegen der Versprechungen im Verkaufsprospekt nahezu keine Ausschüttungen erzielt werden und der Anleger dennoch untätig bleibt. Auf das Urteil macht aktuell das Fachportal Cash Online aufmerksam.

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Geschlossener Immobilienfonds als sichere Altersvorsorge empfohlen

Im verhandelten Rechtsstreit hatten ein Mann und eine Frau ihre Ersparnisse bereits 1995 in einen geschlossenen Immobilienfonds gesteckt. Dieser Immobilienfonds war ihnen nach eigenen Aussagen vom Berater einer Finanzdienstleistungsgesellschaft als sichere Altersvorsorge empfohlen wurden. Doch die Geldanlage entpuppte sich als Flop. Im Zeitraum von 2002 bis 2007 sanken die Ausschüttungen auf weniger als ein Prozent. Ab 2008 erhielten die Anleger gar keine Ausschüttungen mehr: der Fonds war pleite.

Doch erst 2011 wurde das Ehepaar tätig und verklagte den Finanzdienstleister auf Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten, positiver Vertragsverletzung sowie sittenwidriger Schädigung. So habe der Anlageberater die besondere Sicherheit der Geldanlage betont – u.a. durch den Hinweis, dass auch viele seiner Verwandten Anteile an dem Fonds gezeichnet hätten. Zudem habe der Finanzberater fälschlicherweise behauptet, ein Totalverlustrisiko sei ausgeschlossen, da die Geldanlage auf mehreren Säulen beruhe. Dass zu diesem Zeitpunkt in der Presse bereits negativ über das Investment berichtet wurde, habe der Berater hingegen verschwiegen.

Lange Untätigkeit des Ehepaares führt zu Verjährung der Ansprüche

Mit diesen Argumenten hätte das Ehepaar tatsächlich gute Chancen auf Schadensersatz gehabt – wenn es nicht so lange untätig geblieben wäre, wie der 16. Zivilsenat des OLG Düsseldorf betonte. Denn Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung verjähren laut Bürgerlichem Gesetzbuch in zehn Jahren ab Zeichnung. Oder in diesem Fall in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, „in denen der Anleger Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründeten Umständen hatten“, erklärt Rechtsanwalt Oliver Renner bei Cash Online.

Demnach hätten die Anleger bis 2007 tätig werden müssen, um entstehenden Schaden abzuwenden. In der Urteilsbegründung heißt es hierzu: “In einer Situation, in der über mehrere Jahre zum Einen die Ausschüttungen prognosewidrig gegen Null tendierten und zum Anderen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte von dem D... hierzu keinerlei Erläuterungen oder sonstige Lebenszeichen erhielten, wäre von ihnen zu erwarten gewesen, dass sie dem Ausmaß und den Ursachen dieser drastischen Entwicklung nachgehen. Dies nicht zu tun, war grob fahrlässig" - und bewirkt ein Mitverschulden.

Aufgrund dieser groben Fahrlässigkeit begannen die Verjährungsfristen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB spätestens am 31.12.2007 und endeten spätestens am 31.12.2010, führten die Richter weiter aus. Der im Jahr 2011 beim Rechtsanwalt angebrachte Güteantrag des Paares konnte die Verjährung somit nicht rechtzeitig hemmen. Mit diesem Urteil betont das OLG Düsseldorf die Eigenverantwortung von Privatanlegern – bei Verdacht auf Falschberatung dürfen sie nicht zu lange untätig bleiben.

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Verjährung beginnt für jeden Beratungsfehler eigenständig

Fachanwalt Oliver Renner verweist zusätzlich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 24. März 2011 (Az.: III ZR 81/10). Demnach beginnt die Verjährung für jeden abgrenzbaren Beratungsfehler (etwa Totalverlustrisiko, Nachschusspflicht...) eigenständig zu laufen, was eine deutliche Verlängerung der Verjährungfristen für Schadensersatzansprüche bewirken kann. Dennoch gilt: Privatanleger sollten möglichst zeitig den Rat eines Juristen einholen, wenn sie den Verdacht auf Falschberatung haben.

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