Zum 1. Januar 2015 haben sich die Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung geändert. Dies gilt auch für pflichtversicherte Rentner. Allerdings wirken sich die Änderungen des Beitragssatzes bei pflichtversicherten Rentnern aufgrund gesetzlicher Vorgaben erst zeitversetzt ab März 2015 auf die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge aus.

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In den Monaten Januar und Februar 2015 werden die aus der Rente zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge zunächst weiter auf der Grundlage des bisherigen Beitragssatzes in Höhe von 15,5 Prozent berechnet.

Krankenversicherungsbeitrag für Rentner ab März 2015

Ab 1. März 2015 werden die Krankenversicherungsbeiträge aus Renten dann nach dem neuen allgemeinen Beitragssatz berechnet. Der allgemeine Beitragssatz sinkt ab 1. Januar 2015 von 15,5 auf 14,6 Prozent. Rentenversicherung und Rentner tragen jeweils die Hälfte des sich daraus ergebenden Beitrags.

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Ebenfalls ab 1. Januar 2015 können Krankenkassen einen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz festlegen. Der Zusatzbeitrag ist vom Rentner allein zu tragen. Änderungen bei den Zusatzbeiträgen werden für versicherungspflichtige Rentner auch zukünftig zeitversetzt berücksichtigt. Das bedeutet, der aus der Rente zu zahlende Zusatzbeitrag wird bei Änderungen des Beitragssatzes immer erst zwei Monate später erhoben. Dies gilt sowohl für Senkungen als auch für Erhöhungen.

Deutsche Rentenversicherung

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