Die gesetzliche Neuregelung wurde zugunsten von Gläubigern erlassen und gilt für Forderungen nach dem 28.07.2014. Folgende Regelungen wurden gesetzlich geändert:

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  1. Von acht auf neun Prozentpunkte über dem Basiszins wird der gesetzliche Verzugszinssatz angehoben.
  2. Unwirksame Reglungen in den AGB:
    • Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen
    • Abnahme- und Überprüfungsfrist von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder der Rechnung
    • Ausnahme: die Vereinbarung wird ausdrücklich verhandelt
  3. Zahlungsfristen zwischen Unternehmen sind grundsätzlich auf 60 Tage beschränkt. Ausnahme: die Unternehmen verhandeln eine andere Vereinbarung, die für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist.
  4. Die Fälligkeitsfrist von 30 Tagen ab Empfang der Ware oder Dienstleistung darf auch bei individuell vereinbarten Abnahme- und Überprüfungsfristen nicht überschritten werden. Wenn vertraglich keine anderweitige Regelung vorliegt, gilt die gesetzliche Fälligkeitsvorschrift des § 271 BGB unverändert, nach der die Abnahme im Zweifel sofort zu erfolgen hat.
  5. NEU: Beitreibungskosten können Unternehmer in Höhe von 40 Euro pauschal einfordern, unabhängig von dem tatsächlich entstandenen Verzugsschaden und ohne weitere Mahnung.

In Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/7/EU sind damit weitere Änderungen vorgesehen:

  • für die AGB,
  • für individualvertragliche Regelungen für den Ausschluss von Verzugszinsen und
  • für pauschalierte Schadenersatzansprüche.

Unternehmen sollten aufgrund der Neuregelung ihre AGB auf Rechtskonformität überprüfen lassen und diese ggf. anpassen. Nur so lassen sich eventuell daraus entstehende finanzielle Nachteile vermeiden.

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